§ 5 Sbg. LFLG 1981

Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Entscheidung über Berufungen gegen Disziplinarerkenntnisse, Disziplinarverfügungen oder Suspendierungen obliegtDer Dachverband der beim AmtSozialversicherungsträger ist für das Land Salzburg Verbindungsstelle gemäß § 4 Abs 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG und betreibt die Zugangsstelle gemäß § 5 Abs 3 SV-EG in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Landesregierung eingerichteten “Disziplinarkommission für land- und forstwirtschaftlicheforstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 Abs 1). Gegen die Entscheidung über die Berufung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässigDer Dachverband der Sozialversicherungsträger hat diese Aufgaben nach Maßgabe des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes im übertragenen Wirkungsbereich und nach Weisungen der Landesregierung zu besorgen.

(2) Die Disziplinarkommission setzt sich zusammen aus:

a)

einem rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzendem;

b)

einem weiteren rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung;

c)

zwei Vertretern der Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen.

(3) Die BeschlußfähigkeitFunktion der Disziplinarkommission ist nur gegeben, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wenn jedochKoordinierungsstelle gemäß § 5 Abs 8 SV-EG übernimmt die Disziplinarstrafefür Personalangelegenheiten der Entlassung oder des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche (§§ 99 Abs. 1 und 112 Z 3 LLDG 1985) verhängt wird, ist Einstimmigkeit erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. In den Fällen, in denen mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden wird, gibtLandesbediensteten zuständige Dienststelle im Amt der Vorsitzende seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet in diesem Falle die Stimme des VorsitzendenSalzburger Landesregierung.

(4) Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies ein Mitglied verlangt oder der Vorsitzende anordnet. Über Schuld und Strafausmaß ist getrennt abzustimmen. Bei der Bemessung des Strafausmaßes hat auch dasjenige Mitglied mitzubestimmen, das die Schuldfrage verneint hat.

(5) Im Berufungsverfahren hat die Landesregierung für die Dauer des Verfahrens in der erforderlichen Anzahl rechtskundige Beamte des Amtes der Landesregierung als Untersuchungskommissäre zu bestellen.

(6) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 4 und 4 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.1987 bis 31.12.2013

(1) Die Entscheidung über Berufungen gegen Disziplinarerkenntnisse, Disziplinarverfügungen oder Suspendierungen obliegtDer Dachverband der beim AmtSozialversicherungsträger ist für das Land Salzburg Verbindungsstelle gemäß § 4 Abs 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG und betreibt die Zugangsstelle gemäß § 5 Abs 3 SV-EG in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Landesregierung eingerichteten “Disziplinarkommission für land- und forstwirtschaftlicheforstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 Abs 1). Gegen die Entscheidung über die Berufung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässigDer Dachverband der Sozialversicherungsträger hat diese Aufgaben nach Maßgabe des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes im übertragenen Wirkungsbereich und nach Weisungen der Landesregierung zu besorgen.

(2) Die Disziplinarkommission setzt sich zusammen aus:

a)

einem rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzendem;

b)

einem weiteren rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung;

c)

zwei Vertretern der Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen.

(3) Die BeschlußfähigkeitFunktion der Disziplinarkommission ist nur gegeben, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wenn jedochKoordinierungsstelle gemäß § 5 Abs 8 SV-EG übernimmt die Disziplinarstrafefür Personalangelegenheiten der Entlassung oder des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche (§§ 99 Abs. 1 und 112 Z 3 LLDG 1985) verhängt wird, ist Einstimmigkeit erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. In den Fällen, in denen mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden wird, gibtLandesbediensteten zuständige Dienststelle im Amt der Vorsitzende seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet in diesem Falle die Stimme des VorsitzendenSalzburger Landesregierung.

(4) Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies ein Mitglied verlangt oder der Vorsitzende anordnet. Über Schuld und Strafausmaß ist getrennt abzustimmen. Bei der Bemessung des Strafausmaßes hat auch dasjenige Mitglied mitzubestimmen, das die Schuldfrage verneint hat.

(5) Im Berufungsverfahren hat die Landesregierung für die Dauer des Verfahrens in der erforderlichen Anzahl rechtskundige Beamte des Amtes der Landesregierung als Untersuchungskommissäre zu bestellen.

(6) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 4 und 4 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

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