(1) Die Ahndung von Dienstpflichtverletzungen der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 77 LLDG 1985) obliegt dem Amt der Landesregierung. Dasselbe gilt für die Durchführung von Erhebungen im Sinne des § 86 Abs 2 LLDG 1985, die Verfügung der (vorläufigen) Suspendierung nach § 88 LLDG 1985, die Durchführung notwendiger Ermittlungen im Sinne des § 100 Abs 1 LLDG 1985 sowie den Vollzug von Disziplinarstrafen im Sinne des § 107 LLDG 1985.
(2) Zur Vertretung der durch die Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen ist von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung ein Disziplinaranwalt zu bestellen. Auf den Disziplinaranwalt findet § 6 Abs 2, 3, 4, 5 und 8 sinngemäß Anwendung. Dem Disziplinaranwalt ist gemäß Art 132 Abs 5 bzw 133 Abs 8 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(3) Wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so kann die Landesregierung bei Bedarf für die Dauer des Verfahrens in der erforderlichen Anzahl rechtskundige Beamte des Amtes der Landesregierung als Untersuchungskommissäre bestellen.
(4) Die Bestimmung des § 2 Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden.
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