§ 10 Sbg. LFLG 1981 § 10

Sbg. LFLG 1981 - Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgt durch die Landesregierung. Die Bestellung hat auf Grund eines Vorschlags des Schulleiters zu erfolgen. Vor der Bestellung ist das zuständige Organ der Personalvertretung zu hören.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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