Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der §§ 90 Abs 2 und 3 und 105 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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