§ 69 Sbg. GBG 1968

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Karenzurlaubsgeld

§ 69

Für Ansprüche auf Geldleistungen während eines Karenzurlaubes aus Anlass der MutterschaftMutter- oder Vaterschaft zu einem vor dem 1. Jänner 2002 geborenen Kind ist auf BeamteGemeindebeamte das Karenzurlaubsgeldgesetz mit Ausnahme der §§ 21 und 23 bis 27 sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Die Zuschüsse sind nur dann auszubezahlen, wenn sich der allein stehende Elternteil (§ 15) oder bei verheirateten oder sonst nicht allein stehenden Elternteilen (§§ 16, 17) beide Elternteile vertraglich zur Rückzahlung verpflichten. Die Höhe des Rückzahlungsbetrags ist unter sinngemäßer Anwendung des § 22 zu berechnen.

2.

An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene der Gemeindevertretung.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2005

Karenzurlaubsgeld

§ 69

Für Ansprüche auf Geldleistungen während eines Karenzurlaubes aus Anlass der MutterschaftMutter- oder Vaterschaft zu einem vor dem 1. Jänner 2002 geborenen Kind ist auf BeamteGemeindebeamte das Karenzurlaubsgeldgesetz mit Ausnahme der §§ 21 und 23 bis 27 sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Die Zuschüsse sind nur dann auszubezahlen, wenn sich der allein stehende Elternteil (§ 15) oder bei verheirateten oder sonst nicht allein stehenden Elternteilen (§§ 16, 17) beide Elternteile vertraglich zur Rückzahlung verpflichten. Die Höhe des Rückzahlungsbetrags ist unter sinngemäßer Anwendung des § 22 zu berechnen.

2.

An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene der Gemeindevertretung.

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