Pauschalvergütung für einen
verlängerten Dienstplan
(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 48 Abs 6 BDG 1979 gilt, gebührt für die über die im § 48 Abs 2 BDG 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte der gleichen Verwendungsgruppe ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 45 Abs 2 letzter Satz und Abs 3 bis 6 anzuwenden.
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