§ 4 Sbg. EFRG

Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

Übertragung von Nutzungsrechten

§ 4

(1) Vereinbarungen über die gänzliche oder teilweise Übertragung von Nutzungsrechten von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere, wenn auch bisher nicht berechtigte, oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, wenn auch bisher nicht verpflichtete, bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der beabsichtigten Änderung Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen, insbesondere wenn mit Grund angenommen werden kann, daß die ÄnderungÜbertragung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird. Durch die teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von, zu einer berechtigten Liegenschaft auf eine andere darf eine unwirtschaftliche Zersplitterung des Rechtesunwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige ErschwerungErschwernis in der GebarungWirtschaftsführung des Verpflichteten nicht eintretennach sich zieht. Die Übertragung des Nutzungsrechtes von einer verpflichteten Liegenschaft auf eine andere ist weiters unzulässig, wenn diesedie neue verpflichtete Liegenschaft eine geringere Gewähr für die nachhaltige Deckung des Nutzungsrechtes als die bisher verpflichtete Liegenschaft bietet.

(3) Die gänzlicheStimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweiseteilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, kann von derdie Agrarbehörde auf Antrag des Berechtigten auch gegen den Willen des Verpflichteten verfügt werdeneiner Partei nach Anhörung der Gegenpartei derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn kein Versagungsgrund gemäß Abs 2 erster und zweiter Satz vorliegt und die Übertragung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der bisherigen sowie der neuen berechtigten Liegenschaft nicht widerspricht.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.03.2002 bis 30.09.2007

Übertragung von Nutzungsrechten

§ 4

(1) Vereinbarungen über die gänzliche oder teilweise Übertragung von Nutzungsrechten von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere, wenn auch bisher nicht berechtigte, oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, wenn auch bisher nicht verpflichtete, bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der beabsichtigten Änderung Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen, insbesondere wenn mit Grund angenommen werden kann, daß die ÄnderungÜbertragung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird. Durch die teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von, zu einer berechtigten Liegenschaft auf eine andere darf eine unwirtschaftliche Zersplitterung des Rechtesunwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige ErschwerungErschwernis in der GebarungWirtschaftsführung des Verpflichteten nicht eintretennach sich zieht. Die Übertragung des Nutzungsrechtes von einer verpflichteten Liegenschaft auf eine andere ist weiters unzulässig, wenn diesedie neue verpflichtete Liegenschaft eine geringere Gewähr für die nachhaltige Deckung des Nutzungsrechtes als die bisher verpflichtete Liegenschaft bietet.

(3) Die gänzlicheStimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweiseteilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, kann von derdie Agrarbehörde auf Antrag des Berechtigten auch gegen den Willen des Verpflichteten verfügt werdeneiner Partei nach Anhörung der Gegenpartei derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn kein Versagungsgrund gemäß Abs 2 erster und zweiter Satz vorliegt und die Übertragung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der bisherigen sowie der neuen berechtigten Liegenschaft nicht widerspricht.

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