§ 2 Sbg. BVFG § 2

Sbg. BVFG - Salzburger Brandverhütungsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Dem Fonds obliegen folgende Aufgaben:

1.

umfassende Wahrnehmung der Angelegenheiten der Brandverhütung im Land Salzburg;

2.

Beratung und Unterstützung der Behörden bei der Ausarbeitung und Vollziehung von Vorschriften auf dem Gebiet der Brandverhütung;

3.

allgemeine Beratung von Feuerversicherungsunternehmen auf dem Gebiet der Brandverhütung, wenn diese zum Aufwand des Brandverhütungsfonds beitragen (§ 4 Abs 1);

4.

Aufklärung und allgemeine Beratung über Entstehungs- und Ausbreitungsursachen von Bränden sowie über Brandverhütungsmaßnahmen;

5.

Erstellung von Gutachten und Entsendung von Sachverständigen für verwaltungsbehördliche Verfahren, Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten;

6.

Entsendung von Sachverständigen für Feuerbeschauen nach den Vorschriften der Feuerpolizeiordnung;

7.

Abnahme, Überprüfung und Revision von brandschutztechnischen Einrichtungen und Anlagen;

8.

Schulung von Personen, die mit Aufgaben der Brandverhütung betraut sind;

9.

statistische Erfassung und Auswertung von Bränden in Salzburg.

(2) Von den Aufgaben des Fonds ausgenommen sind die behördlichen Angelegenheiten der Brandverhütung.

In Kraft seit 16.01.2018 bis 31.12.9999
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