(1) Dem Fonds obliegen folgende Aufgaben:
1. | umfassende Wahrnehmung der Angelegenheiten der Brandverhütung im Land Salzburg; | |||||||||
2. | Beratung und Unterstützung der Behörden bei der Ausarbeitung und Vollziehung von Vorschriften auf dem Gebiet der Brandverhütung; | |||||||||
3. | allgemeine Beratung von Feuerversicherungsunternehmen auf dem Gebiet der Brandverhütung, wenn diese zum Aufwand des Brandverhütungsfonds beitragen (§ 4 Abs 1); | |||||||||
4. | Aufklärung und allgemeine Beratung über Entstehungs- und Ausbreitungsursachen von Bränden sowie über Brandverhütungsmaßnahmen; | |||||||||
5. | Erstellung von Gutachten und Entsendung von Sachverständigen für verwaltungsbehördliche Verfahren, Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten; | |||||||||
6. | Entsendung von Sachverständigen für Feuerbeschauen nach den Vorschriften der Feuerpolizeiordnung; | |||||||||
7. | Abnahme, Überprüfung und Revision von brandschutztechnischen Einrichtungen und Anlagen; | |||||||||
8. | Schulung von Personen, die mit Aufgaben der Brandverhütung betraut sind; | |||||||||
9. | statistische Erfassung und Auswertung von Bränden in Salzburg. |
(2) Von den Aufgaben des Fonds ausgenommen sind die behördlichen Angelegenheiten der Brandverhütung.
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