§ 2 Sbg. BVFG § 2

Salzburger Brandverhütungsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.01.2018 bis 31.12.9999
Aufgaben des Fonds

§ 2

(1) Dem Fonds obliegen folgende Aufgaben:

1.

Umfassendeumfassende Wahrnehmung der Angelegenheiten der Brandverhütung im Land Salzburg;

2.

ErfassungBeratung und VerzeichnungUnterstützung der im Land Salzburg sich ereignenden BrändeBehörden bei der Ausarbeitung und Vollziehung von Vorschriften auf dem Gebiet der Brandverhütung;

3.

Feststellung und übersichtsmäßige Zusammenfassungallgemeine Beratung von Feuerversicherungsunternehmen auf dem Gebiet der Entstehungs- und Ausbreitungsursachen von Bränden sowie Feststellung von gegen das Auftreten solcher Ursachen notwendigen VorkehrungenBrandverhütung, wenn diese zum Aufwand des Brandverhütungsfonds beitragen (§ 4 Abs 1);

4.

Aufklärung und allgemeine Beratung der Bevölkerung über Entstehungs- und Ausbreitungsursachen von Bränden undsowie über Vorkehrungen gegen das Auftreten solcher UrsachenBrandverhütungsmaßnahmen;

5.

Anregung zu Vorkehrungen gegen Entstehungs-Erstellung von Gutachten und AusbreitungsursachenEntsendung von BrändenSachverständigen für verwaltungsbehördliche Verfahren, Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten;

6.

BereitstellungEntsendung von Sachverständigen für die Feuerbeschauen nach den Vorschriften der Feuerpolizeiordnung;

7.

ErstattungAbnahme, Überprüfung und Revision von Gutachten über Entstehungs-brandschutztechnischen Einrichtungen und Ausbreitungsursachen von Bränden, insbesondere auch vor den GerichtenAnlagen;

8.

Untersuchungen überSchulung von Personen, die Brandgefährlichkeit von Gebäuden und sonstigen Sachen und Einrichtungen auf Antrag von Behörden sowie von natürlichen oder juristischen Personen und Erstattung von Gutachten hierübermit Aufgaben der Brandverhütung betraut sind;

9.

Gewährungstatistische Erfassung und Auswertung von Sach- und Geldbeihilfen für Brandverhütungszwecke;Bränden in Salzburg.

10. Beratung der Salzburger Landesregierung und sonstiger Behörden in Angelegenheiten der Brandverhütung.

(2) Von den Aufgaben des Fonds ausgenommen sind die behördlichen Angelegenheiten der Brandverhütung.

Stand vor dem 15.01.2018

In Kraft vom 03.03.1975 bis 15.01.2018
Aufgaben des Fonds

§ 2

(1) Dem Fonds obliegen folgende Aufgaben:

1.

Umfassendeumfassende Wahrnehmung der Angelegenheiten der Brandverhütung im Land Salzburg;

2.

ErfassungBeratung und VerzeichnungUnterstützung der im Land Salzburg sich ereignenden BrändeBehörden bei der Ausarbeitung und Vollziehung von Vorschriften auf dem Gebiet der Brandverhütung;

3.

Feststellung und übersichtsmäßige Zusammenfassungallgemeine Beratung von Feuerversicherungsunternehmen auf dem Gebiet der Entstehungs- und Ausbreitungsursachen von Bränden sowie Feststellung von gegen das Auftreten solcher Ursachen notwendigen VorkehrungenBrandverhütung, wenn diese zum Aufwand des Brandverhütungsfonds beitragen (§ 4 Abs 1);

4.

Aufklärung und allgemeine Beratung der Bevölkerung über Entstehungs- und Ausbreitungsursachen von Bränden undsowie über Vorkehrungen gegen das Auftreten solcher UrsachenBrandverhütungsmaßnahmen;

5.

Anregung zu Vorkehrungen gegen Entstehungs-Erstellung von Gutachten und AusbreitungsursachenEntsendung von BrändenSachverständigen für verwaltungsbehördliche Verfahren, Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten;

6.

BereitstellungEntsendung von Sachverständigen für die Feuerbeschauen nach den Vorschriften der Feuerpolizeiordnung;

7.

ErstattungAbnahme, Überprüfung und Revision von Gutachten über Entstehungs-brandschutztechnischen Einrichtungen und Ausbreitungsursachen von Bränden, insbesondere auch vor den GerichtenAnlagen;

8.

Untersuchungen überSchulung von Personen, die Brandgefährlichkeit von Gebäuden und sonstigen Sachen und Einrichtungen auf Antrag von Behörden sowie von natürlichen oder juristischen Personen und Erstattung von Gutachten hierübermit Aufgaben der Brandverhütung betraut sind;

9.

Gewährungstatistische Erfassung und Auswertung von Sach- und Geldbeihilfen für Brandverhütungszwecke;Bränden in Salzburg.

10. Beratung der Salzburger Landesregierung und sonstiger Behörden in Angelegenheiten der Brandverhütung.

(2) Von den Aufgaben des Fonds ausgenommen sind die behördlichen Angelegenheiten der Brandverhütung.

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