§ 6 Sbg. BVFG

Sbg. BVFG - Salzburger Brandverhütungsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Rechnungsprüfer

 

§ 6

 

Zur Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses des Fonds sind vom Kuratorium zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Diese sind berechtigt, jederzeit in die Aufzeichnungen der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung Einsicht zu nehmen. Über den Rechnungsabschluß des Fonds haben sie dem Kuratorium einen Bericht zu erstatten.

In Kraft seit 03.03.1975 bis 31.12.9999
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