Mittel des Fonds
(1) Soweit die Mittel des Fonds nicht aus den Erträgnissen des Fondsvermögens, aus Stiftungen oder aus sonstigen Zuwendungen und Einnahmen aufgebracht werden, sind sie durch Zuwendungen des Landes bis zu der im Abs. 2 bezeichneten Höhe und im übrigen durch Leistungen der im Land Salzburg tätigen Feuerversicherungsunternehmungen aufzubringen.
(2) Die Zuwendungen des Landes sind dem Fonds bis zur Höhe von 11 v. H. des Landesanteiles an der Feuerschutzsteuer, höchstens aber in dem Ausmaß zu leisten, in welchem Mittel von den im Land Salzburg tätigen Feuerversicherungsunternehmungen aufgebracht werden.
(3) Die Mittel des Fonds sind zinsbringend anzulegen.
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