Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Der Salzburger Brandverhütungsfonds, ist mit Auflösung des mit dem Bescheid der Sicherheitsdirektion für Salzburg vom 30. Jänner 1954, Zl. 435/3/54, nicht untersagten Vereines "Landesstelle für Brandverhütung" nach Maßgabe des Auflösungsbeschlusses dessen Rechtsnachfolger. Er tritt uneingeschränkt in die Rechte und Pflichten insbesondere auch in die vom Verein geschlossenen Dienstverhältnisse ein.
(2) Dieses Gesetz tritt am Tage der Beschlußfassung des im Abs. 1 genannten Vereines über seine Auflösung mit der Maßgabe in Kraft, daß am Tage des Inkrafttretens bereits die konstituierende Sitzung des Kuratoriums vorgenommen werden kann.
(3) Der Tag des Wirksamkeitsbeginnes des Gesetzes gemäß Abs. 2 ist durch das Amt der Salzburger Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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