§ 9 Sbg. AG

Sbg. AG - Salzburger Archivgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist:

1.

die Landesregierung, soweit die behördlichen Aufgaben Archivgut des Landesarchivs betreffen;

2.

der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, soweit die behördlichen Aufgaben Archivgut der Gemeinde betreffen; die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, wo das Archivgut anfällt, bei Archivgut von Unternehmungen nach § 2 Z 2 lit. c nach deren Sitz.

(2) Die auf Grund dieses Gesetzes den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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