(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist:
1. | die Landesregierung, soweit die behördlichen Aufgaben Archivgut des Landesarchivs betreffen; | |||||||||
2. | der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, soweit die behördlichen Aufgaben Archivgut der Gemeinde betreffen; die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, wo das Archivgut anfällt, bei Archivgut von Unternehmungen nach § 2 Z 2 lit. c nach deren Sitz. |
(2) Die auf Grund dieses Gesetzes den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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