(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf Unterlagen und Archivgut Anwendung, die bzw das bereits vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt angefallen sind bzw archiviert worden ist. Dies gilt auch in Bezug auf Archivgut des Landesarchivs, das aus der Zeit vor der Existenz Salzburgs als selbständiges Bundesland oder Kronland stammt, sowie in Bezug auf Archivgut von Gemeindearchiven, das aus der Zeit vor der Existenz der jeweiligen Gemeinde stammt.
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