(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Archivierungspflicht gemäß § 3 Abs. 3 ein Gemeindearchiv einrichten oder mit einer anderen Gemeinde, die über ein Gemeindearchiv verfügt, die Besorgung dieser Aufgabe für sie vereinbaren.
(2) Die Benutzerordnung für Gemeindearchive ist von der Gemeindevorstehung, in der Stadt Salzburg vom Stadtsenat zu erlassen.
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