(1) Dieses Gesetz regelt das Archivieren, die Sicherung und die Nutzung von öffentlichem Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse sowie die Tätigkeit jener Archive im Land Salzburg, die öffentliches Archivgut verwahren (öffentliche Archive).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. | Personen und Einrichtungen, die dem Bundesarchivgesetz unterliegen; | |||||||||
2. | gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften oder für Rechtsträger, die auf Grund von deren Rechtsvorschriften gebildet sind; | |||||||||
3. | sonstige Personen und Einrichtungen, soweit ihre Unterlagen nicht öffentliches Archivgut oder Archivgut von öffentlichem Interesse darstellen; | |||||||||
4. | die Archive der im Landtag vertretenen politischen Parteien. |
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