(1) Das Salzburger Landesarchiv – in diesem Gesetz auch kurz als Landesarchiv bezeichnet – ist jene Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, die nach dessen Geschäftseinteilung mit der Besorgung des zentralen Archivdienstes des Landes und der Verwaltung der Archivalien des Landes befasst ist.
(2) Die Aufgaben Salzburger Landesarchivs sind insbesondere:
1. | die Archivierung von Archivgut des Landes Salzburg; | |||||||||
2. | die Archivierung sonstiger archivwürdiger Unterlagen, soweit an deren Erhaltung ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse besteht; | |||||||||
3. | die Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen; | |||||||||
4. | die archivfachliche Beratung der im § 2 Z 1 lit. a erfassten Behörden udgl des Landes sowie von Gemeinden und Gemeindeverbänden; | |||||||||
5. | die archivfachliche Beratung von im § 2 Z 2 erfassten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Einrichtungen und Unternehmungen sowie von privaten Interessenten nach Maßgabe der im Landesarchiv vorhandenen Möglichkeiten, soweit diese Beratung nicht vom jeweils in Betracht kommenden Gemeindearchiv wahrgenommen wird; | |||||||||
6. | die Veranlassung von Maßnahmen zur Verwaltung, Aufbewahrung und Übergabe der archivwürdigen Unterlagen der im § 2 Z 1 lit. a angeführten Stellen im Hinblick auf die spätere Archivierung; | |||||||||
7. | die Veranlassung geeigneter Maßnahmen für die Erhaltung und Lesbarkeit digitalen Archivgutes des Landes und dessen Erschließung in Zusammenarbeit mit der mit den Aufgaben der Landesinformatik betrauten Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung; | |||||||||
8. | die Unterstützung von Recherchen und Forschungen im Archivgut des Landesarchivs sowie die Beratung bei der Bearbeitung historischer Fragestellungen; | |||||||||
9. | die Ausarbeitung gutachtlicher Stellungnahmen und landeshistorischer Darstellungen sowie die Beratung in Fachfragen; | |||||||||
10. | die Erstellung von Gutachten über die ordnungsgemäße Archivierung durch die Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen der der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zukommenden Befugnisse; | |||||||||
11. | die Unterstützung des Österreichischen Staatsarchivs bei der Wahrnehmung seiner im Denkmalschutzgesetz angeführten Aufgaben (Archivalienschutz); | |||||||||
12. | die Vertretung der Interessen des Landes Salzburg in nationalen und internationalen, den Aufgabenkreis des Landesarchivs betreffenden Fachgremien. |
(3) Das Landesarchiv hat seine Aufgaben nach dem jeweils neuesten Stand der Wissenschaften zu besorgen.
(4) Das Salzburger Landesarchiv wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet, der bzw die von der Landesregierung zu bestellen ist.
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