§ 9 SanktG Hilfeleistung und Mitwirkung an der Vollziehung

SanktG - Sanktionengesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die Oesterreichische Nationalbank, soweit diese auf Grund dieses Bundesgesetzes tätig wird, verpflichtet.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Zollorgane haben an der Vollziehung der §§ 11 bis 14 durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende gerichtlich strafbare Handlungen oder drohende Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 SanktG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 SanktG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 SanktG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 SanktG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 SanktG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 SanktG
§ 10 SanktG