(1) Die Oesterreichische Nationalbank kann, wenn es dem Ziel der Sanktionsmaßnahmen nicht entgegensteht, spezifische Genehmigungen erteilen für
1. | die Verwendung eingefrorener Gelder oder die Bereitstellung von Vermögenswerten jeweils zur Deckung der Grundbedürfnisse einer durch einen Rechtsakt nach § 2 Abs. 1 betroffenen Person oder ihrer Familienmitglieder; | |||||||||
2. | Zahlungen von eingefrorenen Konten für folgende Zwecke: | |||||||||
a) | Zahlung innerhalb der Europäischen Union von Steuern, Pflichtversicherungsprämien und Gebühren für öffentliche Versorgungsleistungen wie Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation; | |||||||||
b) | Zahlung von Kontoführungsgebühren an ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß § 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993; | |||||||||
c) | Zahlungen zur Befriedigung von Gläubigern, wenn diese ihre Forderung vor dem Einfrieren und ohne schuldhafte Beteiligung am den Sanktionsmaßnahmen zugrundeliegenden Sachverhalt erworben haben; | |||||||||
3. | Zahlungen an eine durch einen Rechtsakt nach § 2 Abs. 1 betroffene Person aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Rechtsakts geschlossen bzw. eingegangen wurden, sofern diese Zahlungen auf ein eingefrorenes Konto in der Europäischen Union geleistet werden. |
(2) Genehmigungsanträge sind bei der Oesterreichischen Nationalbank zu stellen.
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