Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Mit der Vollziehung von § 2 Abs. 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der jeweils zuständige Bundesminister nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, betraut.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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