(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Durch dieses Bundesgesetz werden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes - AHG, BGBl. Nr. 20/1949 nicht berührt.
0 Kommentare zu § 17 SanktG