Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Soweit das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. | durch falsche Angaben oder durch Verschweigung wesentlicher Tatsachen Leistungen der | |||||||||
2. | seiner Anzeigepflicht gemäß § 27 Abs. 1 nicht nachkommt; | |||||||||
3. | der Auskunftspflicht nach § 38 Abs. 4 oder 4a nicht nachkommt. |
(2) Der Versuch nach Abs. 1 Z 1 ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu 3.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.
(4) Zuständig ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 die Bezirksverwaltungsbehörde, die über die Leistung entschieden hat oder zu entscheiden gehabt hätte, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 die Bezirksverwaltungsbehörde, die um die Auskunft ersucht hat.
(1) Soweit das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. | durch falsche Angaben oder durch Verschweigung wesentlicher Tatsachen Leistungen der | |||||||||
2. | seiner Anzeigepflicht gemäß § 27 Abs. 1 nicht nachkommt; | |||||||||
3. | der Auskunftspflicht nach § 38 Abs. 4 oder 4a nicht nachkommt. |
(2) Der Versuch nach Abs. 1 Z 1 ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu 3.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.
(4) Zuständig ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 die Bezirksverwaltungsbehörde, die über die Leistung entschieden hat oder zu entscheiden gehabt hätte, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 die Bezirksverwaltungsbehörde, die um die Auskunft ersucht hat.