Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 09.05.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Auszahlung eines ihr gebührenden Entgelts gemäß § 13d Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) im Zusammenhang mit einem aktuellen seit 18.01.2018 laufenden Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG). Sie sei bis zum 13.01.2018 karenziert gewesen und habe bis zu diesem Zeitpunkt auch Kindergeld bezogen. Aufgrund einer erneuten Schwangerschaft habe eine ursp... mehr lesen...