§ 213 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme des 5. Teils die die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerinnen und Bundesministern betraut.

(2) Mit der Vollziehung des 5. Teils dieses Bundesgesetzes ist in Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichtes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und in Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme des 5. Teils die die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerinnen und Bundesministern betraut.

(2) Mit der Vollziehung des 5. Teils dieses Bundesgesetzes ist in Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichtes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und in Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

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