Art. 39 RAPG

RAPG - Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(Anm.: Abs. 1 bis 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(4) Art. 27 Z 2 (§ 117a NO), Art. 29 (RAO) und Art. 30 (RAPG) treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(Anm.: Abs. 4a bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(9) Art. 30 (RAPG) ist anzuwenden, wenn die Rechtsanwaltsprüfung nach dem 30. Juni 2011 abgelegt wird.

(Anm.: Abs. 10 bis 13 betreffen andere Rechtsvorschriften)

In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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