Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Rechtswirksame Änderungen des Bebauungsplanes gemäß § 30 des Raumplanungsgesetzes sind durch Neuanfertigung des Planes vorzunehmen. Die Bestimmung des § 6 Abs. 5 gilt sinngemäß.
In Kraft seit 02.10.1996 bis 31.12.9999
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