§ 6 PZV

PZV - Planzeichenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Für die zeichnerische Darstellung der Bebauungspläne sind die in der Anlage 2 enthaltenen Planzeichen zu verwenden.

(2) Sind Darstellungen und Festlegungen erforderlich, die durch die nach Abs. 1 festgesetzten Planzeichen nicht ausgedrückt werden können, so dürfen auch andere Planzeichen verwendet werden.

(3) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes ist so auszuführen, dass sie nicht ohne sichtbare Spuren geändert werden kann (z.B. durch Ausdrucke mit Farbplotter).

(4) Der Bebauungsplan hat außer den Planzeichen folgende Eintragungen zu enthalten:

a)

Bezeichnung der Gemeinde,

b)

Nummer des Bebauungsplanes mit Kurzbezeichnung des räumlichen Geltungsbereiches,

c)

Maßstab des Bebauungsplanes,

d)

Nordrichtung,

e)

Legende der verwendeten Planzeichen,

f)

allfällige ergänzende Bestimmungen,

g)

Datum und Geschäftszahl des Gemeindevertretungsbeschlusses, mit welchem der Bebauungsplan beschlossen wurde,

h)

Unterschrift des Bürgermeisters mit Gemeindesiegel,

i)

Genehmigungsvermerk der Landesregierung ausgenommen im Fall des § 29 Abs. 5 zweiter Satz des Raumplanungsgesetzes.

(5) Im rechtswirksamen Bebauungsplan dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2014, 12/2019

In Kraft seit 01.03.2019 bis 31.12.9999
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