§ 4 PZV

PZV - Planzeichenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Änderungen des Flächenwidmungsplanes gemäß § 23 des Raumplanungsgesetzes sind durch Neuanfertigung des Planes vorzunehmen. Die Änderungen sind im Maßstab 1:5000 oder größer darzustellen. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2011, 57/2014

In Kraft seit 03.09.2014 bis 31.12.9999
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