Gesamte Rechtsvorschrift PZV

Planzeichenverordnung

PZV
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Stand der Gesetzesgebung: 19.03.2020
Verordnung der Landesregierung über die Form der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne

StF: LGBl.Nr. 50/1996

§ 1 PZV


Flächenwidmungspläne sind auf Grundlage der Katastralmappe im Maßstab 1:5000 für das gesamte Gemeindegebiet zu erstellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2011

§ 2 PZV


(1) Für die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden.

(2) Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes ist so auszuführen, dass sie nicht ohne sichtbare Spuren geändert werden kann (z.B. durch Ausdrucke mit Farbplotter).

(3) Der Flächenwidmungsplan hat weiters folgende Angaben zu enthalten:

a)

Bezeichnung der Gemeinde,

b)

Maßstab des Flächenwidmungsplanes,

c)

Legende der verwendeten Planzeichen,

d)

allfällige ergänzende Bestimmungen,

e)

Datum des Gemeindevertretungsbeschlusses, mit welchem der Flächenwidmungsplan beschlossen wurde,

f)

Unterschrift des Bürgermeisters mit Gemeindesiegel,

g)

Genehmigungsvermerk der Landesregierung.

(4) Jede Ausfertigung der gemäß § 3 der Landesregierung vorzulegenden Planexemplare ist mit dem Datum des Gemeindevertretungsbeschlusses, der Unterschrift des Bürgermeisters und dem Gemeindesiegel zu versehen.

(5) Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2011, 12/2019

§ 3 PZV


Von dem von der Gemeindevertretung beschlossenen Flächenwidmungsplan sind der Landesregierung drei Ausfertigungen vorzulegen.

§ 4 PZV


Änderungen des Flächenwidmungsplanes gemäß § 23 des Raumplanungsgesetzes sind durch Neuanfertigung des Planes vorzunehmen. Die Änderungen sind im Maßstab 1:5000 oder größer darzustellen. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2011, 57/2014

§ 5 PZV


(1) Als Plangrundlage für Bebauungspläne sind Katasterpläne bzw. naturgetreue Lageplandarstellungen im Maßstab 1:5000 oder größer zu verwenden.

(2) Die Pläne müssen auf ein Format von 210 x 297 mm (DIN A4) gefaltet sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2014

§ 6 PZV


(1) Für die zeichnerische Darstellung der Bebauungspläne sind die in der Anlage 2 enthaltenen Planzeichen zu verwenden.

(2) Sind Darstellungen und Festlegungen erforderlich, die durch die nach Abs. 1 festgesetzten Planzeichen nicht ausgedrückt werden können, so dürfen auch andere Planzeichen verwendet werden.

(3) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes ist so auszuführen, dass sie nicht ohne sichtbare Spuren geändert werden kann (z.B. durch Ausdrucke mit Farbplotter).

(4) Der Bebauungsplan hat außer den Planzeichen folgende Eintragungen zu enthalten:

a)

Bezeichnung der Gemeinde,

b)

Nummer des Bebauungsplanes mit Kurzbezeichnung des räumlichen Geltungsbereiches,

c)

Maßstab des Bebauungsplanes,

d)

Nordrichtung,

e)

Legende der verwendeten Planzeichen,

f)

allfällige ergänzende Bestimmungen,

g)

Datum und Geschäftszahl des Gemeindevertretungsbeschlusses, mit welchem der Bebauungsplan beschlossen wurde,

h)

Unterschrift des Bürgermeisters mit Gemeindesiegel,

i)

Genehmigungsvermerk der Landesregierung ausgenommen im Fall des § 29 Abs. 5 zweiter Satz des Raumplanungsgesetzes.

(5) Im rechtswirksamen Bebauungsplan dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2014, 12/2019

§ 7 PZV


Von dem von der Gemeindevertretung beschlossenen Bebauungsplan sind der Landesregierung drei Ausfertigungen vorzulegen.

§ 8 PZV


Rechtswirksame Änderungen des Bebauungsplanes gemäß § 30 des Raumplanungsgesetzes sind durch Neuanfertigung des Planes vorzunehmen. Die Bestimmung des § 6 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 9 PZV


Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Planzeichenverordnung, LGBl.Nr. 12/2019, tritt am 1. März 2019 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2011, 12/2019

§ 10 PZV


(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1996 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Planzeichenverordnung, LGBl.Nr. 39/1975, außer Kraft.

Anlage

Anl. 2 PZV


*)

Planzeichen für Bebauungspläne

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2019

Anl. 1 PZV


*)

Planzeichen für Flächenwidmungspläne

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2007, 59/2008, 28/2009, 49/2011, 12/2019

Planzeichenverordnung (PZV) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung über die Form der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne

StF: LGBl.Nr. 50/1996

Änderung

LGBl.Nr. 6/2007

LGBl.Nr. 59/2008

LGBl.Nr. 28/2009

LGBl.Nr. 49/2011

LGBl.Nr. 57/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 12 Abs. 6 und 28 Abs. 5 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, wird verordnet:

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