§ 6 PubFG

PubFG - Publizistikförderungsgesetz 1984

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Dem Bund obliegt ferner nach folgenden Bestimmungen die Förderung periodischer Druckschriften im Hinblick auf die Erhaltung ihrer Vielfalt und Vielzahl.

(BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 1)

In Kraft seit 21.09.1984 bis 31.12.9999
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