Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
Paragraph 6,
Dem Bund obliegt ferner nach folgenden Bestimmungen die Förderung periodischer Druckschriften im Hinblick auf die Erhaltung ihrer Vielfalt und Vielzahl.
In Kraft seit 21.09.1984 bis 31.12.9999
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