(1) Der Bund hat die staatsbürgerliche Bildungsarbeit der politischen Parteien durch Zuwendungen an Stiftungen oder Vereine – im folgenden Rechtsträger genannt – zu fördern, sofern diese Rechtsträger folgende Bedingungen erfüllen:
1. | Die Tätigkeit des Rechtsträgers darf nicht auf Gewinn gerichtet sein; | |||||||||
2. | der Rechtsträger muß in Übereinstimmung mit seiner Satzung das Ziel verfolgen, die staatsbürgerliche Bildung im Sinne der Grundsätze der Bundesverfassung, die politische und kulturelle Bildung sowie die Einsichten in politische, wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge auf innerstaatlicher und internationaler Ebene unmittelbar und in gemeinnütziger Weise zu fördern, insbesondere durch Schulungen, Seminare, Enqueten, Vorträge, Arbeitsgruppen, Fernkurse, Stipendien und Publikationen; | |||||||||
3. | der Rechtsträger muß von einer mit mindestens fünf Abgeordneten (Klubstärke) im Nationalrat vertretenen politischen Partei als der von ihr bestimmte Förderungswerber bezeichnet sein; | |||||||||
4. | der Rechtsträger muß nach seinen satzungsgemäßen Zwecken den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung entsprechen; | |||||||||
5. | die Satzung des Rechtsträgers muß Bestimmungen darüber enthalten, daß der Jahresabschluß und die Gebarung alljährlich durch einen Wirtschaftsprüfer (eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der Förderungsmittel zu prüfen und der Jahresabschluß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen ist. |
(2) Hat eine politische Partei mehrere Rechtsträger errichtet, so darf als Förderungswerber nur ein einziger bezeichnet werden.
(3) Die unentgeltliche Erbringung von Sachleistungen (§ 1 Abs. 1 Z 2) durch den Rechtsträgers an politische Parteien, an parlamentarische Klubs und Landtagsklubs ist keine Spende gemäß § 2 Z 5 Parteiengesetz 2012.
(1) Die Förderungsmittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel jedem förderungswürdigen Rechtsträger auf sein Verlangen zu gewähren. Die Förderungsmittel bestehen aus einem Grundbetrag, einem Zusatzbetrag und einem Betrag für internationale politische Bildungsarbeit.
(2) Der Grundbetrag beträgt 46 vH, der Zusatzbetrag 24 vH und der Betrag für internationale politische Bildungsarbeit 30 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel. Der Grundbetrag wird gleichmäßig auf die einzelnen Rechtsträger nach deren Anzahl verteilt. Der Zusatzbetrag und der Betrag für internationale politische Bildungsarbeit werden auf die einzelnen Rechtsträger entsprechend der Anzahl der Abgeordneten der den jeweiligen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bezeichnenden politischen Partei verteilt.
(3) Die einem Rechtsträger gewährten Förderungsmittel dürfen nicht in unbeweglichem Vermögen oder in anderer Art dauernd angelegt werden. Die Rechtsträger dürfen jedoch jährlich höchstens 5 vH der ihnen in diesem Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die dem Erwerb und der Erhaltung und Erneuerung des von den Rechtsträgern gemäß § 12 Abs. 1 oder 10 erworbenen unbeweglichen Vermögens dient. Die Rechtsträger dürfen ferner jährlich höchstens 5 vH der ihnen in diesem Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die für Abfertigungen, freiwillige Pensionsleistungen und Einrichtungen zur Fortbildung der Dienstnehmer dient. Diese Rücklage darf ein Drittel der im betreffenden Jahr zugewendeten Förderungsmittel nicht übersteigen.
(4) Die für internationale politische Bildungsarbeit gewährten Förderungsmittel dürfen zu höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand verwendet werden. Nicht für internationale politische Bildungsarbeit verbrauchte Förderungsmittel können auch für staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 verwendet werden. Projekte der internationalen politischen Bildungsarbeit mit Kosten von mehr als 10 vH der gesamten zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind zuvor vom Beirat (§ 3 Abs. 2) auf Grund der von diesem in Ausführung zu § 1 selbst zu erstellenden Richtlinien zu begutachten.
(5) Der Grundbetrag ist bis zum 15. Februar, der Zusatzbetrag sowie die zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind bis zum 1. Juli auszuzahlen.
(1) Die Feststellung, ob ein Rechtsträger die im § 1 Abs. 1 aufgezählten Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit erfüllt und somit einen Förderungsanspruch hat, sowie die Festsetzung der Höhe der Zusatzbeträge und der Beträge für internationale politische Bildungsarbeit obliegt der Bundesregierung. Die Feststellung der Förderungswürdigkeit setzt einen Antrag der in Betracht kommenden politischen Partei (des Rechtsträgers) voraus. Die Feststellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Förderung darf jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt werden.
(2) Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat mit beratender Funktion einzurichten. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestellter Vertreter. Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres des Bundesministeriums für Bildung und Frauen sowie des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an.
(3) Vor der Beschlußfassung der Bundesregierung über die Festsetzung des Zusatzbetrages sowie der zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit und vor einem Widerruf der Feststellung der Förderungswürdigkeit gemäß § 1 ist dem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Dem Beirat obliegt auch die Erstellung von Richtlinien für die Beurteilung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch die Rechtsträger im Sinne der im § 1 Abs. 1 Z 2 niedergelegten Ziele. Der Beirat gibt weiters auf Antrag eines Rechtsträgers oder des Vorsitzenden Gutachten darüber ab, ob eine bestimmte Tätigkeit des Rechtsträgers den genannten Zielen entspricht. Der Beirat hat solche Gutachten mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen.
(5) Der Beirat wird zu seinen Sitzungen vom Bundeskanzler einberufen. Das nähere Verfahren ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(1) Der Bund darf förderungswürdige Rechtsträger nur dann fördern, wenn sich diese anläßlich der Feststellung der Förderungswürdigkeit (§ 3 Abs. 1) verpflichten, bis spätestens 31. März jeden Jahres dem Rechnungshof einen Bericht über die Verwendung der im vergangenen Jahr auf Grund dieses Bundesgesetzes erhaltenen Förderungsmittel vorzulegen. Abschriften des Berichtes an den Rechnungshof sind der Bundesregierung und dem Beirat vorzulegen.
(2) Verfügt ein förderungswürdiger Rechtsträger neben den Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz über Zuwendungen von dritter Seite oder über sonstige Einnahmen, so sind Leistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes davon abhängig zu machen, daß der Rechtsträger über die Verwendung der sonstigen Mittel eine gesonderte Verrechnung führt; auf diese Mittel sind die für Stiftungen bzw. Vereine geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(3) Der Bund hat satzungswidrig oder gesetzwidrig verwendete Förderungsmittel von dem in Betracht kommenden Rechtsträger zurückzuverlangen. Vorher ist dem Rechtsträger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gewährung von Förderungsmitteln ist von der Bedingung abhängig zu machen, daß sich der in Betracht kommende Rechtsträger verpflichtet, satzungswidrig oder gesetzwidrig verwendete Förderungsmittel auf Verlangen des Bundes jederzeit, mit 2 vH über der Bankrate vom Tag der Auszahlung an verzinst, zurückzuzahlen. Das Recht, satzungswidrig oder gesetzwidrig verwendete Förderungsmittel zurückzuverlangen, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem eine Förderungsleistung gewährt worden ist. Auf die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung ist § 209 BAO sinngemäß anzuwenden.
Für Rechtsstreitigkeiten über den Anspruch auf Förderung (§ 3 Abs. 1), den Widerruf der Förderungswürdigkeit (§ 3 Abs. 1) sowie die Rückforderung von Förderungsmitteln (§ 4 Abs. 3) sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
(1) Nach diesem Bundesgesetz geförderte Rechtsträger dürfen keine Spenden annehmen.
(2) Spende ist jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürlichen oder juristischen Personen dem Rechtsträger ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.
(3) Nicht als Spende anzusehen sind
1. | Zuwendungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze; | |||||||||
2. | Mitgliedsbeiträge, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder mittels Organbeschlüssen des Rechtsträgers geregelt sind; | |||||||||
3. | Beiträge von Mandataren des Klubs (§ 1 Abs. 1 Z 3) oder Funktionären der politischen Partei (§ 1 Abs. 1 Z 3), sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei oder des Klubs geregelt sind; | |||||||||
4. | Zuwendungen von parlamentarischen Klubs, Landtagsklubs und politischen Parteien; | |||||||||
5. | zweckgebundene Förderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, sofern diese unter den gleichen Voraussetzungen allgemein gewährt werden; | |||||||||
6. | Einzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu € 150,-; | |||||||||
7. | die unentgeltliche Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft sowie eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben Zwecke zur Verfügung gestellt werden, für die er sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, sowie | |||||||||
8. | Kooperationen mit Bildungseinrichtungen und anderen Rechtsträgern nach diesem Bundesgesetz und Rechtsträgern gemäß entsprechender Landesgesetze. |
(4) Spenden sind spätestens vier Monate nach Erhalt dem Spender rückzuerstatten. Wenn das nicht möglich ist, sind Spenden unverzüglich an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
Dem Bund obliegt ferner nach folgenden Bestimmungen die Förderung periodischer Druckschriften im Hinblick auf die Erhaltung ihrer Vielfalt und Vielzahl.
(BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 1)
(1) Ansuchen um Zuteilung von Förderungsmitteln für periodische Druckschriften sind innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres bei dem im § 9 genannten Beirat einzubringen. Einem solchen Ansuchen ist die im § 7 Abs. 4 genannte Verpflichtungserklärung und ein vollständiges und überprüfbares Verzeichnis aller Kosten und Erträge anzuschließen, die der Druckschrift im letzten Kalenderjahr entstanden sind.
(2) Die Verteilung der Förderungsmittel nach Maßgabe der Förderungswürdigkeit obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz, Art. I BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria); diese hat bei der Zuteilung auf die Vorschläge des gemäß § 9 eingerichteten Beirates Bedacht zu nehmen.
(1) Bei der KommAustria ist ein Beirat einzurichten.
Ihm gehören an:
1. | je ein Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien; | |||||||||
2. | je ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der für die journalistischen Mitarbeiter von Zeitschriften zuständigen Gewerkschaft; | |||||||||
3. | ein Vertreter der publizistischen Wissenschaften an den österreichischen Universitäten; | |||||||||
4. | ein Vertreter der im § 7 Abs. 1 Z 3 genannten wissenschaftlichen Disziplinen; | |||||||||
5. | ein Vertreter aus dem Bereich der Volksbildung; | |||||||||
6. | ein Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften; | |||||||||
7. | je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. | |||||||||
8. | je ein Vertreter repräsentativer Vereinigungen österreichischer Zeitschriftenherausgeber, österreichischer Zeitschriftenverleger und freier Journalisten; | |||||||||
9. | ein Wirtschaftstreuhänder. |
(2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 werden dem Bundeskanzler von den dort genannten Parteien, die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 werden dem Bundeskanzler von den dort genannten Rechtsträgern vorgeschlagen. Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 3 wird dem Bundeskanzler von einer gemeinsamen Konferenz aller Institute für Publizistikwissenschaften an den österreichischen Universitäten vorgeschlagen, in der alle an diesen Instituten Habilitierten sowie je ein Assistentenvertreter und ein Vertreter der Studierenden der publizistischen Wissenschaften, der von der Österreichischen Hochschülerschaft bestellt wird, stimmberechtigt sind. Der im Abs. 1 Z 4 genannte Vertreter wird von der Österreichischen Rektorenkonferenz einvernehmlich mit der Akademie der Wissenschaften vorgeschlagen. Der im Abs. 1 Z 5 genannte Vertreter wird dem Bundeskanzler von einer gemeinsamen Konferenz der mit Fragen der Volksbildung befaßten Einrichtungen Österreichs vorgeschlagen. Der im Abs. 1 Z 6 genannte Vertreter ist dem Bundeskanzler von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einvernehmlich vorzuschlagen. Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 8 werden dem Bundeskanzler von den dort genannten Vereinigungen vorgeschlagen. Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 9 wird dem Bundeskanzler vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vorgeschlagen.
(3) Die gemäß Abs. 2 Vorschlagsberechtigten haben dem Bundeskanzler für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied vorzuschlagen.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates werden vom Bundeskanzler für eine Funktionsperiode von drei Kalenderjahren bestellt. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. In unmittelbarer Aufeinanderfolge darf ein Mitglied oder Ersatzmitglied dem Beirat nur während zwei Funktionsperioden angehören. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich gemäß § 8 Abs. 1 bekannt werden.
(5) Der Beirat ist erstmals von der KommAustria einzuberufen. Ein Vertreter der KommAustria hat die Sitzung zu eröffnen und bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz zu führen. Der Beirat hat aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat der Stellvertreter den Vorsitz zu führen.
(6) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist; er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist ein Mitglied verhindert, so wird es durch das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied vertreten.
(Anm.: Abs. 6a mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)
(7) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.
(1) Verlegern periodischer Druckwerke, die unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des gemäß § 9 eingerichteten Beirates als förderungswürdig erachtet werden, gebühren nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel – unbeschadet der Abs. 4 und 5 – Förderungsbeträge. Die Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr gewährt.
(2) Die Förderung beträgt mindestens 4 vT, höchstens jedoch 4 vH der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel. Sie ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates unter Berücksichtigung des Umfanges, der Auflage, der Ausstattung und der wirtschaftlichen Lage einer periodischen Druckschrift festzusetzen, wobei auf die Erhaltung der Vielfalt und Vielzahl zu achten ist.
(3) (Entfällt; BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 10)
(4) Sollte der Gesamtbetrag der nach Abs. 2 zu gewährenden Zuwendungen an die als förderungswürdig festgestellten Verleger die Höhe der vorgesehenen Mittel überschreiten, so sind die gemäß Abs. 2 zu gewährenden Förderungsbeträge anteilsmäßig zu kürzen.
(5) Sollten die zur Förderung periodischer Druckschriften vorgesehenen Mittel den Gesamtbetrag der nach Abs. 2 zu gewährenden Zuwendungen übersteigen, so können die Förderungsbeträge entsprechend erhöht werden.
(6) § 4 Abs. 3 und § 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Mit der Vollziehung von Abschnitt I und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt I ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.
(2) Mit der Vollziehung von Abschnitt II und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt II ist der Bundeskanzler betraut.
(3) Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 3 KOG).
(4) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 bestehende Beirat gilt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder als nach § 9 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 eingerichtet.
(5) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Förderungen ab dem Jahr 1991 anzuwenden.
(2) Begehren auf Zuerkennung von Förderungsmitteln, die sich aus der Erhöhung der Mittel auf Grund Art. 1 Z 4 ergeben, sind bis 31. Mai 1991 an das Bundeskanzleramt zu stellen.
Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG)
StF: BGBl. Nr. 369/1984 (WV)
Änderung
BGBl. Nr. 538/1984 (NR: GP XVI IA 118/A AB 510 S. 72. BR: AB 2917 S. 455.)
BGBl. Nr. 562/1985 (NR: GP XVI IA 167/A AB 796 S. 120. BR: AB 3049 S. 470.)
BGBl. Nr. 245/1989 (NR: GP XVII AB 931 S. 102. BR: AB 3672 S. 515.)
BGBl. Nr. 613/1989 (NR: GP XVII IA 295/A AB 1118 S. 119. BR: AB 3764 S. 522.)
BGBl. Nr. 239/1991 (NR: GP XVIII IA 109/A AB 100 S. 25. BR: AB 4048 S. 540.)
BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)
BGBl. I Nr. 130/1997 (NR: GP XX RV 887 AB 901 S. 94. BR: 5559 AB 5562 S. 632.)
BGBl. I Nr. 35/1998 (DFB)
BGBl. I Nr. 26/2000 (NR: GP XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)
[CELEX-Nr.: 392L0079]
BGBl. I Nr. 129/2000 (NR: GP XXI IA 303/A AB 381 S. 46. BR: AB 6272 S. 670.)
BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]
BGBl. I Nr. 136/2003 (NR: GP XXII IA 292/A AB 323 S. 40. BR: 6946 AB S. 704.)
BGBl. I Nr. 113/2006 (NR: GP XXII RV 1410 AB 1549 S. 150. BR: AB 7584 S. 736.)
BGBl. I Nr. 42/2010 (NR: GP XXIV AB 762 S. 70. BR: AB 8339 S. 786.)
BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]
BGBl. I Nr. 22/2012 (NR: GP XXIV RV 1680 AB 1707 S. 148. BR: 8685 AB 8687 S. 806.)
BGBl. I Nr. 24/2014 (NR: GP XXV AB 75 S. 17. BR: AB 9154 S. 828.)
BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)
[CELEX-Nr.: 32008L0008]
Anmerkung
1. Erfassungsstichtag: 1.1.1987
2. Die gesetzliche Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 1.1.1998 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 130/1997). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung eingefügt.