ABSCHNITT I - Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen Parteien
§ 1 PubFG
- (1)Absatz einsDer Bund hat die staatsbürgerliche Bildungsarbeit der politischen Parteien durch Zuwendungen an Stiftungen oder Vereine – im folgenden Rechtsträger genannt – zu fördern, sofern diese Rechtsträger folgende Bedingungen erfüllen:
- 1.Ziffer einsDie Tätigkeit des Rechtsträgers darf nicht auf Gewinn gerichtet sein;
- 2.Ziffer 2der Rechtsträger muß in Übereinstimmung mit seiner Satzung das Ziel verfolgen, die staatsbürgerliche Bildung im Sinne der Grundsätze der Bundesverfassung, die politische und kulturelle Bildung sowie die Einsichten in politische, wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge auf innerstaatlicher und internationaler Ebene unmittelbar und in gemeinnütziger Weise zu fördern, insbesondere durch Schulungen, Seminare, Enqueten, Vorträge, Arbeitsgruppen, Fernkurse, Stipendien und Publikationen;
- 3.Ziffer 3der Rechtsträger muß von einer mit mindestens fünf Abgeordneten (Klubstärke) im Nationalrat vertretenen politischen Partei als der von ihr bestimmte Förderungswerber bezeichnet sein;
- 4.Ziffer 4der Rechtsträger muß nach seinen satzungsgemäßen Zwecken den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung entsprechen;der Rechtsträger muß nach seinen satzungsgemäßen Zwecken den Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der geltenden Fassung entsprechen;
- 5.Ziffer 5die Satzung des Rechtsträgers muß Bestimmungen darüber enthalten, daß der Jahresabschluß und die Gebarung alljährlich durch einen Wirtschaftsprüfer (eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der Förderungsmittel zu prüfen und der Jahresabschluß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen ist.die Satzung des Rechtsträgers muß Bestimmungen darüber enthalten, daß der Jahresabschluß und die Gebarung alljährlich durch einen Wirtschaftsprüfer (eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der Förderungsmittel zu prüfen und der Jahresabschluß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen ist.
- (2)Absatz 2Hat eine politische Partei mehrere Rechtsträger errichtet, so darf als Förderungswerber nur ein einziger bezeichnet werden.
- (3)Absatz 3Die unentgeltliche Erbringung von Sachleistungen (§ 1 Abs. 1 Z 2) durch den Rechtsträgers an politische Parteien, an parlamentarische Klubs und Landtagsklubs ist keine Spende gemäß § 2 Z 5 Parteiengesetz 2012.Die unentgeltliche Erbringung von Sachleistungen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) durch den Rechtsträgers an politische Parteien, an parlamentarische Klubs und Landtagsklubs ist keine Spende gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Parteiengesetz 2012.
§ 2 PubFG
- (1)Absatz einsDie Förderungsmittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel jedem förderungswürdigen Rechtsträger auf sein Verlangen zu gewähren. Die Förderungsmittel bestehen aus einem Grundbetrag, einem Zusatzbetrag und einem Betrag für internationale politische Bildungsarbeit.
- (2)Absatz 2Der Grundbetrag beträgt 46 vH, der Zusatzbetrag 24 vH und der Betrag für internationale politische Bildungsarbeit 30 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel. Der Grundbetrag wird gleichmäßig auf die einzelnen Rechtsträger nach deren Anzahl verteilt. Der Zusatzbetrag und der Betrag für internationale politische Bildungsarbeit werden auf die einzelnen Rechtsträger entsprechend der Anzahl der Abgeordneten der den jeweiligen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bezeichnenden politischen Partei verteilt.Der Grundbetrag beträgt 46 vH, der Zusatzbetrag 24 vH und der Betrag für internationale politische Bildungsarbeit 30 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel. Der Grundbetrag wird gleichmäßig auf die einzelnen Rechtsträger nach deren Anzahl verteilt. Der Zusatzbetrag und der Betrag für internationale politische Bildungsarbeit werden auf die einzelnen Rechtsträger entsprechend der Anzahl der Abgeordneten der den jeweiligen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichnenden politischen Partei verteilt.
- (3)Absatz 3Die einem Rechtsträger gewährten Förderungsmittel dürfen nicht in unbeweglichem Vermögen oder in anderer Art dauernd angelegt werden. Die Rechtsträger dürfen jedoch jährlich höchstens 5 vH der ihnen in diesem Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die dem Erwerb und der Erhaltung und Erneuerung des von den Rechtsträgern gemäß § 12 Abs. 1 oder 10 erworbenen unbeweglichen Vermögens dient. Die Rechtsträger dürfen ferner jährlich höchstens 5 vH der ihnen in diesem Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die für Abfertigungen, freiwillige Pensionsleistungen und Einrichtungen zur Fortbildung der Dienstnehmer dient. Diese Rücklage darf ein Drittel der im betreffenden Jahr zugewendeten Förderungsmittel nicht übersteigen.Die einem Rechtsträger gewährten Förderungsmittel dürfen nicht in unbeweglichem Vermögen oder in anderer Art dauernd angelegt werden. Die Rechtsträger dürfen jedoch jährlich höchstens 5 vH der ihnen in diesem Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die dem Erwerb und der Erhaltung und Erneuerung des von den Rechtsträgern gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder 10 erworbenen unbeweglichen Vermögens dient. Die Rechtsträger dürfen ferner jährlich höchstens 5 vH der ihnen in diesem Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die für Abfertigungen, freiwillige Pensionsleistungen und Einrichtungen zur Fortbildung der Dienstnehmer dient. Diese Rücklage darf ein Drittel der im betreffenden Jahr zugewendeten Förderungsmittel nicht übersteigen.
- (4)Absatz 4Die für internationale politische Bildungsarbeit gewährten Förderungsmittel dürfen zu höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand verwendet werden. Nicht für internationale politische Bildungsarbeit verbrauchte Förderungsmittel können auch für staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 verwendet werden. Projekte der internationalen politischen Bildungsarbeit mit Kosten von mehr als 10 vH der gesamten zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind zuvor vom Beirat (§ 3 Abs. 2) auf Grund der von diesem in Ausführung zu § 1 selbst zu erstellenden Richtlinien zu begutachten.Die für internationale politische Bildungsarbeit gewährten Förderungsmittel dürfen zu höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand verwendet werden. Nicht für internationale politische Bildungsarbeit verbrauchte Förderungsmittel können auch für staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, verwendet werden. Projekte der internationalen politischen Bildungsarbeit mit Kosten von mehr als 10 vH der gesamten zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind zuvor vom Beirat (Paragraph 3, Absatz 2,) auf Grund der von diesem in Ausführung zu Paragraph eins, selbst zu erstellenden Richtlinien zu begutachten.
- (5)Absatz 5Der Grundbetrag ist bis zum 15. Februar, der Zusatzbetrag sowie die zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind bis zum 1. Juli auszuzahlen.
§ 3 PubFG
- (1)Absatz einsDie Feststellung, ob ein Rechtsträger die im § 1 Abs. 1 aufgezählten Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit erfüllt und somit einen Förderungsanspruch hat, sowie die Festsetzung der Höhe der Zusatzbeträge und der Beträge für internationale politische Bildungsarbeit obliegt der Bundesregierung. Die Feststellung der Förderungswürdigkeit setzt einen Antrag der in Betracht kommenden politischen Partei (des Rechtsträgers) voraus. Die Feststellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Förderung darf jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt werden.Die Feststellung, ob ein Rechtsträger die im Paragraph eins, Absatz eins, aufgezählten Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit erfüllt und somit einen Förderungsanspruch hat, sowie die Festsetzung der Höhe der Zusatzbeträge und der Beträge für internationale politische Bildungsarbeit obliegt der Bundesregierung. Die Feststellung der Förderungswürdigkeit setzt einen Antrag der in Betracht kommenden politischen Partei (des Rechtsträgers) voraus. Die Feststellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Förderung darf jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt werden.
- (2)Absatz 2Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat mit beratender Funktion einzurichten. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestellter Vertreter. Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres des Bundesministeriums für Bildung und Frauen sowie des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an.Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat mit beratender Funktion einzurichten. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestellter Vertreter. Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres des Bundesministeriums für Bildung und Frauen sowie des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, an.
- (3)Absatz 3Vor der Beschlußfassung der Bundesregierung über die Festsetzung des Zusatzbetrages sowie der zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit und vor einem Widerruf der Feststellung der Förderungswürdigkeit gemäß § 1 ist dem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Vor der Beschlußfassung der Bundesregierung über die Festsetzung des Zusatzbetrages sowie der zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit und vor einem Widerruf der Feststellung der Förderungswürdigkeit gemäß Paragraph eins, ist dem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- (4)Absatz 4Dem Beirat obliegt auch die Erstellung von Richtlinien für die Beurteilung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch die Rechtsträger im Sinne der im § 1 Abs. 1 Z 2 niedergelegten Ziele. Der Beirat gibt weiters auf Antrag eines Rechtsträgers oder des Vorsitzenden Gutachten darüber ab, ob eine bestimmte Tätigkeit des Rechtsträgers den genannten Zielen entspricht. Der Beirat hat solche Gutachten mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen.Dem Beirat obliegt auch die Erstellung von Richtlinien für die Beurteilung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch die Rechtsträger im Sinne der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, niedergelegten Ziele. Der Beirat gibt weiters auf Antrag eines Rechtsträgers oder des Vorsitzenden Gutachten darüber ab, ob eine bestimmte Tätigkeit des Rechtsträgers den genannten Zielen entspricht. Der Beirat hat solche Gutachten mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen.
- (5)Absatz 5Der Beirat wird zu seinen Sitzungen vom Bundeskanzler einberufen. Das nähere Verfahren ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
§ 4 PubFG
- (1)Absatz einsDer Bund darf förderungswürdige Rechtsträger nur dann fördern, wenn sich diese anläßlich der Feststellung der Förderungswürdigkeit (§ 3 Abs. 1) verpflichten, bis spätestens 31. März jeden Jahres dem Rechnungshof einen Bericht über die Verwendung der im vergangenen Jahr auf Grund dieses Bundesgesetzes erhaltenen Förderungsmittel vorzulegen. Abschriften des Berichtes an den Rechnungshof sind der Bundesregierung und dem Beirat vorzulegen.Der Bund darf förderungswürdige Rechtsträger nur dann fördern, wenn sich diese anläßlich der Feststellung der Förderungswürdigkeit (Paragraph 3, Absatz eins,) verpflichten, bis spätestens 31. März jeden Jahres dem Rechnungshof einen Bericht über die Verwendung der im vergangenen Jahr auf Grund dieses Bundesgesetzes erhaltenen Förderungsmittel vorzulegen. Abschriften des Berichtes an den Rechnungshof sind der Bundesregierung und dem Beirat vorzulegen.
- (2)Absatz 2Verfügt ein förderungswürdiger Rechtsträger neben den Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz über Zuwendungen von dritter Seite oder über sonstige Einnahmen, so sind Leistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes davon abhängig zu machen, daß der Rechtsträger über die Verwendung der sonstigen Mittel eine gesonderte Verrechnung führt; auf diese Mittel sind die für Stiftungen bzw. Vereine geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
- (3)Absatz 3Der Bund hat satzungswidrig oder gesetzwidrig verwendete Förderungsmittel von dem in Betracht kommenden Rechtsträger zurückzuverlangen. Vorher ist dem Rechtsträger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gewährung von Förderungsmitteln ist von der Bedingung abhängig zu machen, daß sich der in Betracht kommende Rechtsträger verpflichtet, satzungswidrig oder gesetzwidrig verwendete Förderungsmittel auf Verlangen des Bundes jederzeit, mit 2 vH über der Bankrate vom Tag der Auszahlung an verzinst, zurückzuzahlen. Das Recht, satzungswidrig oder gesetzwidrig verwendete Förderungsmittel zurückzuverlangen, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem eine Förderungsleistung gewährt worden ist. Auf die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung ist § 209 BAO sinngemäß anzuwenden.Der Bund hat satzungswidrig oder gesetzwidrig verwendete Förderungsmittel von dem in Betracht kommenden Rechtsträger zurückzuverlangen. Vorher ist dem Rechtsträger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gewährung von Förderungsmitteln ist von der Bedingung abhängig zu machen, daß sich der in Betracht kommende Rechtsträger verpflichtet, satzungswidrig oder gesetzwidrig verwendete Förderungsmittel auf Verlangen des Bundes jederzeit, mit 2 vH über der Bankrate vom Tag der Auszahlung an verzinst, zurückzuzahlen. Das Recht, satzungswidrig oder gesetzwidrig verwendete Förderungsmittel zurückzuverlangen, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem eine Förderungsleistung gewährt worden ist. Auf die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung ist Paragraph 209, BAO sinngemäß anzuwenden.
§ 5 PubFG
Paragraph 5, Für Rechtsstreitigkeiten über den Anspruch auf Förderung (§ 3 Abs. 1), den Widerruf der Förderungswürdigkeit (§ 3 Abs. 1) sowie die Rückforderung von Förderungsmitteln (§ 4 Abs. 3) sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten über den Anspruch auf Förderung (Paragraph 3, Absatz eins,), den Widerruf der Förderungswürdigkeit (Paragraph 3, Absatz eins,) sowie die Rückforderung von Förderungsmitteln (Paragraph 4, Absatz 3,) sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
§ 5a PubFG
- (1)Absatz einsNach diesem Bundesgesetz geförderte Rechtsträger dürfen keine Spenden annehmen.
- (2)Absatz 2Spende ist jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürlichen oder juristischen Personen dem Rechtsträger ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.
- (3)Absatz 3Nicht als Spende anzusehen sind
- 1.Ziffer einsZuwendungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze;
- 2.Ziffer 2Mitgliedsbeiträge, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder mittels Organbeschlüssen des Rechtsträgers geregelt sind;
- 3.Ziffer 3Beiträge von Mandataren des Klubs (§ 1 Abs. 1 Z 3) oder Funktionären der politischen Partei (§ 1 Abs. 1 Z 3), sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei oder des Klubs geregelt sind;Beiträge von Mandataren des Klubs (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) oder Funktionären der politischen Partei (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,), sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei oder des Klubs geregelt sind;
- 4.Ziffer 4Zuwendungen von parlamentarischen Klubs, Landtagsklubs und politischen Parteien;
- 5.Ziffer 5zweckgebundene Förderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, sofern diese unter den gleichen Voraussetzungen allgemein gewährt werden;
- 6.Ziffer 6Einzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu € 150,-;
- 7.Ziffer 7die unentgeltliche Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft sowie eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben Zwecke zur Verfügung gestellt werden, für die er sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, sowie
- 8.Ziffer 8Kooperationen mit Bildungseinrichtungen und anderen Rechtsträgern nach diesem Bundesgesetz und Rechtsträgern gemäß entsprechender Landesgesetze.
- (4)Absatz 4Spenden sind spätestens vier Monate nach Erhalt dem Spender rückzuerstatten. Wenn das nicht möglich ist, sind Spenden unverzüglich an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
ABSCHNITT II - Förderung der Publizistik, die der staatsbürgerlichen Bildung dient
§ 6 PubFG
Paragraph 6, Dem Bund obliegt ferner nach folgenden Bestimmungen die Förderung periodischer Druckschriften im Hinblick auf die Erhaltung ihrer Vielfalt und Vielzahl.
§ 7 PubFG
- (1)Absatz einsFörderungsmittel nach diesem Bundesgesetz können Verlegern periodischer Druckschriften gewährt werden, sofern diese Druckschriften
- 1.Ziffer einsmindestens viermal jährlich und höchstens vierzigmal jährlich zum Verkauf erscheinen und nicht mehr als 50 vH der Auflage gratis abgeben;
- 2.Ziffer 2in Österreich verlegt und hergestellt werden und an denen wenigstens ein österreichischer Herausgeber beteiligt ist;
- 3.Ziffer 3ausschließlich oder vorwiegend Fragen der Politik, der Kultur oder der Weltanschauung (Religion) oder der damit zusammenhängenden wissenschaftlichen Disziplinen auf hohem Niveau abhandeln, sich nicht ausschließlich an ein Fachpublikum wenden und dadurch der staatsbürgerlichen Bildung dienen;
- 4.Ziffer 4nicht nur von lokalem Interesse sind und in mehr als einem Bundesland in einem zur Gesamtauflage angemessenen Umfang verbreitet sind;
- 5.Ziffer 5für Vereins- oder Organisationsmitteilungen nicht mehr als 20 vH des redaktionellen Umfanges verwenden;
- 6.Ziffer 6den Verpflichtungen gemäß §§ 25 und 43 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, nachkommen;den Verpflichtungen gemäß Paragraphen 25 und 43 des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, nachkommen;
- 7.Ziffer 7im Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln mindestens seit einem Jahr regelmäßig erschienen sind und
- 8.Ziffer 8die Förderung im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der periodischen Druckschrift erforderlich ist.
- (2)Absatz 2Von der Förderung sind periodische Druckschriften ausgeschlossen, die im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren
- 1.Ziffer einszum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufrufen, oder
- 2.Ziffer 2Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürworten, oder
- 3.Ziffer 3wiederholt zur allgemeinen Mißachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet auffordern.
- (2a)Absatz 2 aDer Vorsitzende des Beirates hat auf Verlangen eines Beiratmitgliedes vom Bundeskanzleramt ein Gutachten über die Frage einzuholen, ob bei einer Druckschrift ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 2 vorliegt. Das Verlangen des Beiratmitgliedes hat einen konkreten Beitrag eines Druckwerkes und den möglichen Ausschlussgrund nach Abs. 2 zu spezifizieren.Der Vorsitzende des Beirates hat auf Verlangen eines Beiratmitgliedes vom Bundeskanzleramt ein Gutachten über die Frage einzuholen, ob bei einer Druckschrift ein Ausschlussgrund gemäß Absatz 2, vorliegt. Das Verlangen des Beiratmitgliedes hat einen konkreten Beitrag eines Druckwerkes und den möglichen Ausschlussgrund nach Absatz 2, zu spezifizieren.
- (3)Absatz 3Von der Förderung sind Medieninhaber periodischer Druckschriften ausgeschlossen, an denen Gebietskörperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften beteiligt sind oder bei denen diese Rechtsträger als Herausgeber oder Verleger fungieren.
- (4)Absatz 4Förderungsmittel dürfen nur gewährt werden, wenn sich Eigentümer, Herausgeber und Verleger der zu fördernden periodischen Druckschrift verpflichten, diese ausschließlich zur Deckung von Aufwendungen für die geförderte periodische Druckschrift zu verwenden.
- (5)Absatz 5Wird in einer periodischen Druckschrift eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung dieser Tat vor – die Förderungswürdigkeit für das Kalenderjahr, in dem die rechtskräftige Verurteilung erfolgt.Wird in einer periodischen Druckschrift eine gerichtlich strafbare Handlung nach Paragraph 283, StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung dieser Tat vor – die Förderungswürdigkeit für das Kalenderjahr, in dem die rechtskräftige Verurteilung erfolgt.
- (6)Absatz 6Bei Entfall der Förderungswürdigkeit sind allfällige bereits ausbezahlte Mittel unverzüglich zurückzufordern oder mit auszuzahlenden Fördermitteln gegenzurechnen.
§ 8 PubFG
- (1)Absatz einsAnsuchen um Zuteilung von Förderungsmitteln für periodische Druckschriften sind innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres bei dem im § 9 genannten Beirat einzubringen. Einem solchen Ansuchen ist die im § 7 Abs. 4 genannte Verpflichtungserklärung und ein vollständiges und überprüfbares Verzeichnis aller Kosten und Erträge anzuschließen, die der Druckschrift im letzten Kalenderjahr entstanden sind.Ansuchen um Zuteilung von Förderungsmitteln für periodische Druckschriften sind innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres bei dem im Paragraph 9, genannten Beirat einzubringen. Einem solchen Ansuchen ist die im Paragraph 7, Absatz 4, genannte Verpflichtungserklärung und ein vollständiges und überprüfbares Verzeichnis aller Kosten und Erträge anzuschließen, die der Druckschrift im letzten Kalenderjahr entstanden sind.
- (2)Absatz 2Die Verteilung der Förderungsmittel nach Maßgabe der Förderungswürdigkeit obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz, Art. I BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria); diese hat bei der Zuteilung auf die Vorschläge des gemäß § 9 eingerichteten Beirates Bedacht zu nehmen.Die Verteilung der Förderungsmittel nach Maßgabe der Förderungswürdigkeit obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz, Art. römisch eins Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria); diese hat bei der Zuteilung auf die Vorschläge des gemäß Paragraph 9, eingerichteten Beirates Bedacht zu nehmen.
§ 9 PubFG
- (1)Absatz einsBei der KommAustria ist ein Beirat einzurichten.
- 1.Ziffer einsje ein Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien;
- 2.Ziffer 2je ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der für die journalistischen Mitarbeiter von Zeitschriften zuständigen Gewerkschaft;
- 3.Ziffer 3ein Vertreter der publizistischen Wissenschaften an den österreichischen Universitäten;
- 4.Ziffer 4ein Vertreter der im § 7 Abs. 1 Z 3 genannten wissenschaftlichen Disziplinen;ein Vertreter der im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, genannten wissenschaftlichen Disziplinen;
- 5.Ziffer 5ein Vertreter aus dem Bereich der Volksbildung;
- 6.Ziffer 6ein Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
- 7.Ziffer 7je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
- 8.Ziffer 8je ein Vertreter repräsentativer Vereinigungen österreichischer Zeitschriftenherausgeber, österreichischer Zeitschriftenverleger und freier Journalisten;
- 9.Ziffer 9ein Wirtschaftstreuhänder.
- (2)Absatz 2Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 werden dem Bundeskanzler von den dort genannten Parteien, die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 werden dem Bundeskanzler von den dort genannten Rechtsträgern vorgeschlagen. Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 3 wird dem Bundeskanzler von einer gemeinsamen Konferenz aller Institute für Publizistikwissenschaften an den österreichischen Universitäten vorgeschlagen, in der alle an diesen Instituten Habilitierten sowie je ein Assistentenvertreter und ein Vertreter der Studierenden der publizistischen Wissenschaften, der von der Österreichischen Hochschülerschaft bestellt wird, stimmberechtigt sind. Der im Abs. 1 Z 4 genannte Vertreter wird von der Österreichischen Rektorenkonferenz einvernehmlich mit der Akademie der Wissenschaften vorgeschlagen. Der im Abs. 1 Z 5 genannte Vertreter wird dem Bundeskanzler von einer gemeinsamen Konferenz der mit Fragen der Volksbildung befaßten Einrichtungen Österreichs vorgeschlagen. Der im Abs. 1 Z 6 genannte Vertreter ist dem Bundeskanzler von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einvernehmlich vorzuschlagen. Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 8 werden dem Bundeskanzler von den dort genannten Vereinigungen vorgeschlagen. Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 9 wird dem Bundeskanzler vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vorgeschlagen.Die Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, werden dem Bundeskanzler von den dort genannten Parteien, die Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, werden dem Bundeskanzler von den dort genannten Rechtsträgern vorgeschlagen. Das Mitglied gemäß Absatz eins, Ziffer 3, wird dem Bundeskanzler von einer gemeinsamen Konferenz aller Institute für Publizistikwissenschaften an den österreichischen Universitäten vorgeschlagen, in der alle an diesen Instituten Habilitierten sowie je ein Assistentenvertreter und ein Vertreter der Studierenden der publizistischen Wissenschaften, der von der Österreichischen Hochschülerschaft bestellt wird, stimmberechtigt sind. Der im Absatz eins, Ziffer 4, genannte Vertreter wird von der Österreichischen Rektorenkonferenz einvernehmlich mit der Akademie der Wissenschaften vorgeschlagen. Der im Absatz eins, Ziffer 5, genannte Vertreter wird dem Bundeskanzler von einer gemeinsamen Konferenz der mit Fragen der Volksbildung befaßten Einrichtungen Österreichs vorgeschlagen. Der im Absatz eins, Ziffer 6, genannte Vertreter ist dem Bundeskanzler von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einvernehmlich vorzuschlagen. Die Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 8, werden dem Bundeskanzler von den dort genannten Vereinigungen vorgeschlagen. Das Mitglied gemäß Absatz eins, Ziffer 9, wird dem Bundeskanzler vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vorgeschlagen.
- (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 2 Vorschlagsberechtigten haben dem Bundeskanzler für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied vorzuschlagen.Die gemäß Absatz 2, Vorschlagsberechtigten haben dem Bundeskanzler für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied vorzuschlagen.
- (4)Absatz 4Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates werden vom Bundeskanzler für eine Funktionsperiode von drei Kalenderjahren bestellt. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. In unmittelbarer Aufeinanderfolge darf ein Mitglied oder Ersatzmitglied dem Beirat nur während zwei Funktionsperioden angehören. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich gemäß § 8 Abs. 1 bekannt werden.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates werden vom Bundeskanzler für eine Funktionsperiode von drei Kalenderjahren bestellt. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. In unmittelbarer Aufeinanderfolge darf ein Mitglied oder Ersatzmitglied dem Beirat nur während zwei Funktionsperioden angehören. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bekannt werden.
- (5)Absatz 5Der Beirat ist erstmals von der KommAustria einzuberufen. Ein Vertreter der KommAustria hat die Sitzung zu eröffnen und bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz zu führen. Der Beirat hat aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat der Stellvertreter den Vorsitz zu führen.
- (6)Absatz 6Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist; er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist ein Mitglied verhindert, so wird es durch das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied vertreten.
(Anm.: Abs. 6a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 6 a, mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)
- (7)Absatz 7Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.
§ 10 PubFG
- (1)Absatz einsVerlegern periodischer Druckwerke, die unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des gemäß § 9 eingerichteten Beirates als förderungswürdig erachtet werden, gebühren nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel – unbeschadet der Abs. 4 und 5 – Förderungsbeträge. Die Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr gewährt.Verlegern periodischer Druckwerke, die unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des gemäß Paragraph 9, eingerichteten Beirates als förderungswürdig erachtet werden, gebühren nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel – unbeschadet der Absatz 4 und 5 – Förderungsbeträge. Die Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr gewährt.
- (2)Absatz 2Die Förderung beträgt mindestens 4 vT, höchstens jedoch 4 vH der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel. Sie ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates unter Berücksichtigung des Umfanges, der Auflage, der Ausstattung und der wirtschaftlichen Lage einer periodischen Druckschrift festzusetzen, wobei auf die Erhaltung der Vielfalt und Vielzahl zu achten ist.
- (3)Absatz 3(Entfällt; BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 10)(Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer 10,)
- (4)Absatz 4Sollte der Gesamtbetrag der nach Abs. 2 zu gewährenden Zuwendungen an die als förderungswürdig festgestellten Verleger die Höhe der vorgesehenen Mittel überschreiten, so sind die gemäß Abs. 2 zu gewährenden Förderungsbeträge anteilsmäßig zu kürzen.Sollte der Gesamtbetrag der nach Absatz 2, zu gewährenden Zuwendungen an die als förderungswürdig festgestellten Verleger die Höhe der vorgesehenen Mittel überschreiten, so sind die gemäß Absatz 2, zu gewährenden Förderungsbeträge anteilsmäßig zu kürzen.
- (5)Absatz 5Sollten die zur Förderung periodischer Druckschriften vorgesehenen Mittel den Gesamtbetrag der nach Abs. 2 zu gewährenden Zuwendungen übersteigen, so können die Förderungsbeträge entsprechend erhöht werden.Sollten die zur Förderung periodischer Druckschriften vorgesehenen Mittel den Gesamtbetrag der nach Absatz 2, zu gewährenden Zuwendungen übersteigen, so können die Förderungsbeträge entsprechend erhöht werden.
- (6)Absatz 6§ 4 Abs. 3 und § 5 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, sind sinngemäß anzuwenden.
ABSCHNITT III
§ 12 PubFG
- (1)Absatz eins§ 2 Abs. 3 gilt in den Jahren 1973 bis 1978 mit der Maßgabe, daß bis zu 50 vH der den Rechtsträgern gewährten Förderungsmittel für unbewegliches Vermögen aufgewendet werden dürfen, das der Unterbringung dieser Rechtsträger dient.Paragraph 2, Absatz 3, gilt in den Jahren 1973 bis 1978 mit der Maßgabe, daß bis zu 50 vH der den Rechtsträgern gewährten Förderungsmittel für unbewegliches Vermögen aufgewendet werden dürfen, das der Unterbringung dieser Rechtsträger dient.
- (2)Absatz 2§ 2 Abs. 4 gilt in den Jahren 2001 bis 2004 mit der Maßgabe, dass der Prozentsatz der für internationale politische Bildungsarbeit zusätzlich gebührenden Förderungsmittel nicht 40 vH, sondern 34 vH beträgt.Paragraph 2, Absatz 4, gilt in den Jahren 2001 bis 2004 mit der Maßgabe, dass der Prozentsatz der für internationale politische Bildungsarbeit zusätzlich gebührenden Förderungsmittel nicht 40 vH, sondern 34 vH beträgt.
- (3)Absatz 3§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
- (4)Absatz 4Der Titel, § 2 Abs. 2 letzter Satz, § 3 Abs. 2 dritter Satz, § 7 Abs. 1 bis 4, § 9 Abs. 1 bis 7 und die Paragraphenbezeichnung des neuen § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Der Titel, Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz, Paragraph 7, Absatz eins bis 4, Paragraph 9, Absatz eins bis 7 und die Paragraphenbezeichnung des neuen Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
- (5)Absatz 5§ 2 Abs. 2 letzter Satz und § 3 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
- (6)Absatz 6§ 12 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
- (7)Absatz 7§ 2 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
- (8)Absatz 8Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, 4 und 5, § 10 Abs. 1, § 11, § 12 und § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2 a,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11,, Paragraph 12 und Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
- (9)Absatz 9§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
- (10)Absatz 10In den Jahren 2013 bis 2018 gilt § 2 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass bis zu 50 vH der den Rechtsträgern gewährten Förderungsmittel für den Ankauf von unbeweglichem Vermögen aufgewendet werden können, das der Unterbringung dieser Rechtsträger dient. Bei Weiterveräußerung des derart angekauften unbeweglichen Vermögens oder bei Auflösung gebildeter Rücklagen, welche für den Ankauf von unbeweglichem Vermögen gebildet wurden, hat der Rechtsträger die frei werdenden Mittel nach den Zielsetzungen des ersten Abschnittes dieses Bundesgesetzes zu verwenden.In den Jahren 2013 bis 2018 gilt Paragraph 2, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass bis zu 50 vH der den Rechtsträgern gewährten Förderungsmittel für den Ankauf von unbeweglichem Vermögen aufgewendet werden können, das der Unterbringung dieser Rechtsträger dient. Bei Weiterveräußerung des derart angekauften unbeweglichen Vermögens oder bei Auflösung gebildeter Rücklagen, welche für den Ankauf von unbeweglichem Vermögen gebildet wurden, hat der Rechtsträger die frei werdenden Mittel nach den Zielsetzungen des ersten Abschnittes dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
- (11)Absatz 11Im Jahr 2014 ist § 2 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich ergebende Gesamtsumme um 1 250 000 Euro zu reduzieren ist.Im Jahr 2014 ist Paragraph 2, Absatz 5, letzter Satz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich ergebende Gesamtsumme um 1 250 000 Euro zu reduzieren ist.
- (12)Absatz 12§ 7 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft. § 3 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft. § 2 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 3 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins,, 2, 4 und 5 sowie Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
- (13)Absatz 13§ 9 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 9, Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
- (14)Absatz 14§ 9 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Paragraph 9, Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
- (15)Absatz 15§ 5a idF BGBl. I Nr. 142/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 5 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
- (16)Absatz 16§ 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2024, tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.
§ 13 PubFG
- (1)Absatz einsMit der Vollziehung von Abschnitt I und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt I ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.Mit der Vollziehung von Abschnitt römisch eins und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt römisch eins ist die Bundesregierung, hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.
- (2)Absatz 2Mit der Vollziehung von Abschnitt II und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt II ist der Bundeskanzler betraut.Mit der Vollziehung von Abschnitt römisch II und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt römisch II ist der Bundeskanzler betraut.
- (3)Absatz 3Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 3 KOG).Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk (Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 3, KOG).
- (4)Absatz 4Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 bestehende Beirat gilt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder als nach § 9 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 eingerichtet.Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003, bestehende Beirat gilt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder als nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003, eingerichtet.
- (5)Absatz 5Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel
Art. 2 PubFG
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Förderungen ab dem Jahr 1991 anzuwenden.
(2) Begehren auf Zuerkennung von Förderungsmitteln, die sich aus der Erhöhung der Mittel auf Grund Art. 1 Z 4 ergeben, sind bis 31. Mai 1991 an das Bundeskanzleramt zu stellen.