§ 5a PubFG

PubFG - Publizistikförderungsgesetz 1984

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
  1. (1)Absatz einsNach diesem Bundesgesetz geförderte Rechtsträger dürfen keine Spenden annehmen.
  2. (2)Absatz 2Spende ist jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürlichen oder juristischen Personen dem Rechtsträger ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.
  3. (3)Absatz 3Nicht als Spende anzusehen sind
    1. 1.Ziffer einsZuwendungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze;
    2. 2.Ziffer 2Mitgliedsbeiträge, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder mittels Organbeschlüssen des Rechtsträgers geregelt sind;
    3. 3.Ziffer 3Beiträge von Mandataren des Klubs (§ 1 Abs. 1 Z 3) oder Funktionären der politischen Partei (§ 1 Abs. 1 Z 3), sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei oder des Klubs geregelt sind;Beiträge von Mandataren des Klubs (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) oder Funktionären der politischen Partei (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,), sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei oder des Klubs geregelt sind;
    4. 4.Ziffer 4Zuwendungen von parlamentarischen Klubs, Landtagsklubs und politischen Parteien;
    5. 5.Ziffer 5zweckgebundene Förderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, sofern diese unter den gleichen Voraussetzungen allgemein gewährt werden;
    6. 6.Ziffer 6Einzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu € 150,-;
    7. 7.Ziffer 7die unentgeltliche Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft sowie eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben Zwecke zur Verfügung gestellt werden, für die er sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, sowie
    8. 8.Ziffer 8Kooperationen mit Bildungseinrichtungen und anderen Rechtsträgern nach diesem Bundesgesetz und Rechtsträgern gemäß entsprechender Landesgesetze.
  4. (4)Absatz 4Spenden sind spätestens vier Monate nach Erhalt dem Spender rückzuerstatten. Wenn das nicht möglich ist, sind Spenden unverzüglich an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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