Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Für Rechtsstreitigkeiten über den Anspruch auf Förderung (§ 3 Abs. 1), den Widerruf der Förderungswürdigkeit (§ 3 Abs. 1) sowie die Rückforderung von Förderungsmitteln (§ 4 Abs. 3) sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
In Kraft seit 21.09.1984 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 PubFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 PubFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 PubFG