§ 5 PubFG

PubFG - Publizistikförderungsgesetz 1984

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Für Rechtsstreitigkeiten über den Anspruch auf Förderung (§ 3 Abs. 1), den Widerruf der Förderungswürdigkeit (§ 3 Abs. 1) sowie die Rückforderung von Förderungsmitteln (§ 4 Abs. 3) sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

In Kraft seit 21.09.1984 bis 31.12.9999
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