Für Rechtsstreitigkeiten über den Anspruch auf Förderung (§ 3 Abs. 1), den Widerruf der Förderungswürdigkeit (§ 3 Abs. 1) sowie die Rückforderung von Förderungsmitteln (§ 4 Abs. 3) sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten über den Anspruch auf Förderung (Paragraph 3, Absatz eins,), den Widerruf der Förderungswürdigkeit (Paragraph 3, Absatz eins,) sowie die Rückforderung von Förderungsmitteln (Paragraph 4, Absatz 3,) sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
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