Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDer Bund hat die staatsbürgerliche Bildungsarbeit der politischen Parteien durch Zuwendungen an Stiftungen oder Vereine – im folgenden Rechtsträger genannt – zu fördern, sofern diese Rechtsträger folgende Bedingungen erfüllen:
1.Ziffer einsDie Tätigkeit des Rechtsträgers darf nicht auf Gewinn gerichtet sein;
2.Ziffer 2der Rechtsträger muß in Übereinstimmung mit seiner Satzung das Ziel verfolgen, die staatsbürgerliche Bildung im Sinne der Grundsätze der Bundesverfassung, die politische und kulturelle Bildung sowie die Einsichten in politische, wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge auf innerstaatlicher und internationaler Ebene unmittelbar und in gemeinnütziger Weise zu fördern, insbesondere durch Schulungen, Seminare, Enqueten, Vorträge, Arbeitsgruppen, Fernkurse, Stipendien und Publikationen;
3.Ziffer 3der Rechtsträger muß von einer mit mindestens fünf Abgeordneten (Klubstärke) im Nationalrat vertretenen politischen Partei als der von ihr bestimmte Förderungswerber bezeichnet sein;
4.Ziffer 4der Rechtsträger muß nach seinen satzungsgemäßen Zwecken den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung entsprechen;der Rechtsträger muß nach seinen satzungsgemäßen Zwecken den Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der geltenden Fassung entsprechen;
5.Ziffer 5die Satzung des Rechtsträgers muß Bestimmungen darüber enthalten, daß der Jahresabschluß und die Gebarung alljährlich durch einen Wirtschaftsprüfer (eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der Förderungsmittel zu prüfen und der Jahresabschluß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen ist.die Satzung des Rechtsträgers muß Bestimmungen darüber enthalten, daß der Jahresabschluß und die Gebarung alljährlich durch einen Wirtschaftsprüfer (eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der Förderungsmittel zu prüfen und der Jahresabschluß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen ist.
(2)Absatz 2Hat eine politische Partei mehrere Rechtsträger errichtet, so darf als Förderungswerber nur ein einziger bezeichnet werden.
(3)Absatz 3Die unentgeltliche Erbringung von Sachleistungen (§ 1 Abs. 1 Z 2) durch den Rechtsträgers an politische Parteien, an parlamentarische Klubs und Landtagsklubs ist keine Spende gemäß § 2 Z 5 Parteiengesetz 2012.Die unentgeltliche Erbringung von Sachleistungen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) durch den Rechtsträgers an politische Parteien, an parlamentarische Klubs und Landtagsklubs ist keine Spende gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Parteiengesetz 2012.
In Kraft seit 29.07.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 PubFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 PubFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 PubFG