Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsVerlegern periodischer Druckwerke, die unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des gemäß § 9 eingerichteten Beirates als förderungswürdig erachtet werden, gebühren nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel – unbeschadet der Abs. 4 und 5 – Förderungsbeträge. Die Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr gewährt.Verlegern periodischer Druckwerke, die unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des gemäß Paragraph 9, eingerichteten Beirates als förderungswürdig erachtet werden, gebühren nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel – unbeschadet der Absatz 4 und 5 – Förderungsbeträge. Die Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr gewährt.
(2)Absatz 2Die Förderung beträgt mindestens 4 vT, höchstens jedoch 4 vH der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel. Sie ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates unter Berücksichtigung des Umfanges, der Auflage, der Ausstattung und der wirtschaftlichen Lage einer periodischen Druckschrift festzusetzen, wobei auf die Erhaltung der Vielfalt und Vielzahl zu achten ist.
(3)Absatz 3(Entfällt; BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 10)(Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer 10,)
(4)Absatz 4Sollte der Gesamtbetrag der nach Abs. 2 zu gewährenden Zuwendungen an die als förderungswürdig festgestellten Verleger die Höhe der vorgesehenen Mittel überschreiten, so sind die gemäß Abs. 2 zu gewährenden Förderungsbeträge anteilsmäßig zu kürzen.Sollte der Gesamtbetrag der nach Absatz 2, zu gewährenden Zuwendungen an die als förderungswürdig festgestellten Verleger die Höhe der vorgesehenen Mittel überschreiten, so sind die gemäß Absatz 2, zu gewährenden Förderungsbeträge anteilsmäßig zu kürzen.
(5)Absatz 5Sollten die zur Förderung periodischer Druckschriften vorgesehenen Mittel den Gesamtbetrag der nach Abs. 2 zu gewährenden Zuwendungen übersteigen, so können die Förderungsbeträge entsprechend erhöht werden.Sollten die zur Förderung periodischer Druckschriften vorgesehenen Mittel den Gesamtbetrag der nach Absatz 2, zu gewährenden Zuwendungen übersteigen, so können die Förderungsbeträge entsprechend erhöht werden.
(6)Absatz 6§ 4 Abs. 3 und § 5 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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