Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Für die Ausstellung von Vorausfuhrzeugnissen im Sinne des Artikels 102 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist das in Anhang 3 festgelegte Muster zu verwenden.
In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
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