Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsFür die Ausstellung von bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Drittländer zu verwendenden Pflanzengesundheitszeugnissen ist das in Anhang 1 festgelegte Muster zu verwenden.
(2)Absatz 2Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auf der Vorderseite in deutscher und englischer Sprache abzufassen. Auf der Rückseite ist dem Zeugnis eine Übersetzung des Inhaltes in französischer, russischer und spanischer Sprache beizufügen.
(3)Absatz 3Das Zeugnis hat als Sicherheitsmerkmal ein Wasserzeichen in der Form des Bundeswappens aufzuweisen, dessen Abmessung von den Zinnen der Mauerkrone bis zu den Fängen 100 Millimeter sowie zwischen den äußeren Federspitzen 90 Millimeter zu betragen hat.
(4)Absatz 4In der Rubrik 2 ist nach der Wortfolge „Nr. EU/AT/ No. EU/AT/“ eine fortlaufende, einmalig zuordenbare Seriennummer einzudrucken.
(5)Absatz 5Die Farbe des Zeugnispapiers hat weiß zu sein, wogegen der vorgedruckte Inhalt sowie der Rahmen in grüner Farbe zu sein haben. Die Farbe des Bundeswappens gemäß dem Wappengesetz, BGBl. Nr. 159/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, sowie des Europaemblems hat jedoch schwarz auf weißem Untergrund zu sein.Die Farbe des Zeugnispapiers hat weiß zu sein, wogegen der vorgedruckte Inhalt sowie der Rahmen in grüner Farbe zu sein haben. Die Farbe des Bundeswappens gemäß dem Wappengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, sowie des Europaemblems hat jedoch schwarz auf weißem Untergrund zu sein.
In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
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