Pflanzenerzeugnisse, bei denen anlässlich der Untersuchung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 die Anwesenheit eines oder mehrerer Quarantäneschädlinge, oder von Schädlingen, die vorläufig als Quarantäneschädlinge geführt sind, festgestellt wird, dürfen unter folgenden Bedingungen einer industriellen Verarbeitung zugeführt werden:
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