(1) Für die amtliche Beglaubigung der in den §§ 7 bis 9 angeführten Zeugnisse haben die amtlichen Kontrollorgane das in Abs. 2 angeführte Rundsiegel zu verwenden.
(2) Das Rundsiegel hat aus einem äußeren Kreis mit einem Durchmesser von 35 Millimetern mit der Wortfolge „Amtlicher Österreichischer Pflanzenschutzdienst“ in Blockbuchstaben sowie einem gemäß Abs. 3 codierten Hinweis auf das jeweils örtlich zuständige Bundesland oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit im unteren Kreisbogenabschnitt sowie einem inneren Kreis mit 20 Millimetern Durchmesser mit dem Bundeswappen gemäß dem Wappengesetz zu bestehen. Die Anordnung der Elemente zueinander ist in Anhang 4 dargestellt.
(3) Der Code für das jeweilige Bundesland wird für das Bundesland
1. | Burgenland mit der Ziffer 1, | |||||||||
2. | Kärnten mit der Ziffer 2, | |||||||||
3. | Niederösterreich mit der Ziffer 3, | |||||||||
4. | Oberösterreich mit der Ziffer 4, | |||||||||
5. | Salzburg mit der Ziffer 5, | |||||||||
6. | Steiermark mit der Ziffer 6, | |||||||||
7. | Tirol mit der Ziffer 7, | |||||||||
8. | Vorarlberg mit der Ziffer 8, | |||||||||
9. | Wien mit der Ziffer 9, sowie | |||||||||
10. | für das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit der Ziffer 0 | |||||||||
festgelegt. |
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