Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsFür die amtliche Beglaubigung der in den §§ 7 bis 9 angeführten Zeugnisse haben die amtlichen Kontrollorgane das in Abs. 2 angeführte Rundsiegel zu verwenden.Für die amtliche Beglaubigung der in den Paragraphen 7 bis 9 angeführten Zeugnisse haben die amtlichen Kontrollorgane das in Absatz 2, angeführte Rundsiegel zu verwenden.
(2)Absatz 2Das Rundsiegel hat aus einem äußeren Kreis mit einem Durchmesser von 35 Millimetern mit der Wortfolge „Amtlicher Österreichischer Pflanzenschutzdienst“ in Blockbuchstaben sowie einem gemäß Abs. 3 codierten Hinweis auf das jeweils örtlich zuständige Bundesland oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit im unteren Kreisbogenabschnitt sowie einem inneren Kreis mit 20 Millimetern Durchmesser mit dem Bundeswappen gemäß dem Wappengesetz zu bestehen. Die Anordnung der Elemente zueinander ist in Anhang 4 dargestellt.Das Rundsiegel hat aus einem äußeren Kreis mit einem Durchmesser von 35 Millimetern mit der Wortfolge „Amtlicher Österreichischer Pflanzenschutzdienst“ in Blockbuchstaben sowie einem gemäß Absatz 3, codierten Hinweis auf das jeweils örtlich zuständige Bundesland oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit im unteren Kreisbogenabschnitt sowie einem inneren Kreis mit 20 Millimetern Durchmesser mit dem Bundeswappen gemäß dem Wappengesetz zu bestehen. Die Anordnung der Elemente zueinander ist in Anhang 4 dargestellt.
(3)Absatz 3Der Code für das jeweilige Bundesland wird für das Bundesland
1.Ziffer einsBurgenland mit der Ziffer 1,
2.Ziffer 2Kärnten mit der Ziffer 2,
3.Ziffer 3Niederösterreich mit der Ziffer 3,
4.Ziffer 4Oberösterreich mit der Ziffer 4,
5.Ziffer 5Salzburg mit der Ziffer 5,
6.Ziffer 6Steiermark mit der Ziffer 6,
7.Ziffer 7Tirol mit der Ziffer 7,
8.Ziffer 8Vorarlberg mit der Ziffer 8,
9.Ziffer 9Wien mit der Ziffer 9, sowie
10.Ziffer 10für das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit der Ziffer 0
festgelegt.
In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
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