§ 27 PsthG

PsthG - Psychotherapiegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 5 und des § 7 Abs. 1 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(3) Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 16b hat durch Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in die Psychotherapeutenliste eingetragen sind, bis längstens 31. Dezember 2015 zu erfolgen.

(4) § 1a, § 11 Z 4, § 17 Abs. 3a und Abs. 6 sowie § 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 1b samt Überschrift, § 16a Abs. 3 sowie § 17 Abs. 1 und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, § 11 Z 2, § 19 Abs. 5, 6 und 7 sowie § 26 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.2024
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