(1) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni 1993 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste einzutragen, die
1. | auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine psychotherapeutische Qualifikation im Sinne des § 1 Abs. 1, die inhaltlich einer nach diesem Bundesgesetz absolvierten Psychotherapieausbildung gleichzuhalten ist, erworben haben, | |||||||||
2. | das 28. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
3. | die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und | |||||||||
4. | handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind. |
(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni 1998 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste einzutragen, die
1. | bis längstens 1. Jänner 1992 eine Psychotherapieausbildung, die jener nach diesem Bundesgesetz gleichzuhalten ist, begonnen haben, | |||||||||
2. | diese Ausbildung bis längstens 31. Dezember 1997 absolviert haben, | |||||||||
3. | das 28. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
4. | die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und | |||||||||
5. | handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind. |
(3) Für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste gelten die §§ 17 und 18. Der Bundeskanzler hat Personen, die die im Abs. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
(4) Die im Abs. 1 und 2 genannten Personen sind nach Eintragung in die Psychotherapeutenliste zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt. Für die Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ gilt § 13, für das Erlöschen der Berufsberechtigung § 19.
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