§ 26 PsthG

PsthG - Psychotherapiegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni 1993 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste einzutragen, die

1.

auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine psychotherapeutische Qualifikation im Sinne des § 1 Abs. 1, die inhaltlich einer nach diesem Bundesgesetz absolvierten Psychotherapieausbildung gleichzuhalten ist, erworben haben,

2.

das 28. Lebensjahr vollendet haben,

3.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und

4.

handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind.

(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni 1998 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste einzutragen, die

1.

bis längstens 1. Jänner 1992 eine Psychotherapieausbildung, die jener nach diesem Bundesgesetz gleichzuhalten ist, begonnen haben,

2.

diese Ausbildung bis längstens 31. Dezember 1997 absolviert haben,

3.

das 28. Lebensjahr vollendet haben,

4.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und

5.

handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind.

(3) Für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste gelten die §§ 17 und 18. Der Bundeskanzler hat Personen, die die im Abs. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

(4) Die im Abs. 1 und 2 genannten Personen sind nach Eintragung in die Psychotherapeutenliste zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt. Für die Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ gilt § 13, für das Erlöschen der Berufsberechtigung § 19.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 PsthG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 PsthG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 PsthG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 PsthG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 PsthG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PsthG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 PsthG
§ 27 PsthG