§ 24 PsthG Verhältnis zu anderen Vorschriften

PsthG - Psychotherapiegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, ist auf die Tätigkeit der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen nicht anzuwenden.

(2) Die Ausübung der Psychotherapie ist keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie gemäß Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, nicht berührt.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 27.02.2016 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 PsthG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 PsthG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 PsthG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 PsthG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 PsthG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 PsthG
§ 25 PsthG