§ 27 PsthG

Psychotherapiegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 5 und des § 7 Abs. 1 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(3) Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 16b hat durch Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in die Psychotherapeutenliste eingetragen sind, bis längstens 31. Dezember 2015 zu erfolgen.

(4) § 1a, § 11 Z 4, § 17 Abs. 3a und Abs. 6 sowie § 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 1b samt Überschrift, § 16a Abs. 3 sowie § 17 Abs. 1 und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, § 11 Z 2, § 19 Abs. 5, 6 und 7 sowie § 26 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

Stand vor dem 14.08.2018

In Kraft vom 15.06.2018 bis 14.08.2018

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 5 und des § 7 Abs. 1 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(3) Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 16b hat durch Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in die Psychotherapeutenliste eingetragen sind, bis längstens 31. Dezember 2015 zu erfolgen.

(4) § 1a, § 11 Z 4, § 17 Abs. 3a und Abs. 6 sowie § 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 1b samt Überschrift, § 16a Abs. 3 sowie § 17 Abs. 1 und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, § 11 Z 2, § 19 Abs. 5, 6 und 7 sowie § 26 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten