§ 22a PsthG

PsthG - Psychotherapiegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
§ 22a.Paragraph 22 a,

Beschlüsse des Psychotherapiebeirates können bei entsprechend begründeter Notwendigkeit ersatzweise durch schriftliche Abstimmung gefasst werden (Umlaufbeschluss).

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.2024
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