(1) Aufgaben des Psychotherapiebeirates sind neben der Beratung des Bundeskanzlers in grundsätzlichen Fragen der Psychotherapie insbesondere die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten
1. | der propädeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 und 5; | |||||||||
2. | der psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 7 Abs. 1 und 6; | |||||||||
3. | der Erstellung der Listen gemäß §§ 5 Abs. 2 und 8 Abs. 2; | |||||||||
4. | der Prüfungsgestaltung gemäß § 9 Abs. 2; | |||||||||
5. | der Eignung eines Ausbildungswerbers gemäß § 10 Abs. 1 Z 5; | |||||||||
6. | der Anrechnung gemäß § 12; | |||||||||
7. | der Eintragungen in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 Abs. 5; | |||||||||
8. | des Erlöschens der Berufsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2; | |||||||||
9. | der psychosozialen Versorgung Österreichs, insbesondere der Finanzierungsfragen; | |||||||||
10. | der wissenschaftlichen Forschung; | |||||||||
11. | des Konsumentenschutzes, insbesondere der an den Psychotherapiebeirat herangetragenen Konsumentenbeschwerden; | |||||||||
12. | der Ausarbeitung von Honorarrichtlinien. |
(2) Der Psychotherapiebeirat übt seine Tätigkeit in Vollsitzungen aus. Diese werden vom Vorsitzenden schriftlich einberufen und haben mindestens zweimal pro Halbjahr stattzufinden.
(3) Der Psychotherapiebeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt. Die anläßlich einer Beschlußfassung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung ausdrücklich schriftlich festzuhalten.
(4) Die Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder haben auf Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Vollsitzung nachzuweisen.
(5) Die Mitglieder des Psychotherapiebeirates üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.
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