§ 26 PsthG (weggefallen)

Psychotherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni 1993 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste einzutragen, die
    1. 1.Ziffer einsauf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine psychotherapeutische Qualifikation im Sinne des § 1 Abs. 1, die inhaltlich einer nach diesem Bundesgesetz absolvierten Psychotherapieausbildung gleichzuhalten ist, erworben haben,auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine psychotherapeutische Qualifikation im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die inhaltlich einer nach diesem Bundesgesetz absolvierten Psychotherapieausbildung gleichzuhalten ist, erworben haben,
    2. 2.Ziffer 2das 28. Lebensjahr vollendet haben,
    3. 3.Ziffer 3die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und
    4. 4.Ziffer 4handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind.
  2. (2)Absatz 2Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni 1998 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste einzutragen, die
    1. 1.Ziffer einsbis längstens 1. Jänner 1992 eine Psychotherapieausbildung, die jener nach diesem Bundesgesetz gleichzuhalten ist, begonnen haben,
    2. 2.Ziffer 2diese Ausbildung bis längstens 31. Dezember 1997 absolviert haben,
    3. 3.Ziffer 3das 28. Lebensjahr vollendet haben,
    4. 4.Ziffer 4die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und
    5. 5.Ziffer 5handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind.
  3. (3)Absatz 3Für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste gelten die §§ 17 und 18. Der Bundeskanzler hat Personen, die die im Abs. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.Für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste gelten die Paragraphen 17 und 18. Der Bundeskanzler hat Personen, die die im Absatz eins, oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
  4. (4)Absatz 4Die im Abs. 1 und 2 genannten Personen sind nach Eintragung in die Psychotherapeutenliste zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt. Für die Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ gilt § 13, für das Erlöschen der Berufsberechtigung § 19.Die im Absatz eins und 2 genannten Personen sind nach Eintragung in die Psychotherapeutenliste zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt. Für die Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ gilt Paragraph 13,, für das Erlöschen der Berufsberechtigung Paragraph 19,
§ 26 PsthG seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni 1993 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste einzutragen, die
    1. 1.Ziffer einsauf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine psychotherapeutische Qualifikation im Sinne des § 1 Abs. 1, die inhaltlich einer nach diesem Bundesgesetz absolvierten Psychotherapieausbildung gleichzuhalten ist, erworben haben,auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine psychotherapeutische Qualifikation im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die inhaltlich einer nach diesem Bundesgesetz absolvierten Psychotherapieausbildung gleichzuhalten ist, erworben haben,
    2. 2.Ziffer 2das 28. Lebensjahr vollendet haben,
    3. 3.Ziffer 3die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und
    4. 4.Ziffer 4handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind.
  2. (2)Absatz 2Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni 1998 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste einzutragen, die
    1. 1.Ziffer einsbis längstens 1. Jänner 1992 eine Psychotherapieausbildung, die jener nach diesem Bundesgesetz gleichzuhalten ist, begonnen haben,
    2. 2.Ziffer 2diese Ausbildung bis längstens 31. Dezember 1997 absolviert haben,
    3. 3.Ziffer 3das 28. Lebensjahr vollendet haben,
    4. 4.Ziffer 4die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und
    5. 5.Ziffer 5handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind.
  3. (3)Absatz 3Für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste gelten die §§ 17 und 18. Der Bundeskanzler hat Personen, die die im Abs. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.Für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste gelten die Paragraphen 17 und 18. Der Bundeskanzler hat Personen, die die im Absatz eins, oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
  4. (4)Absatz 4Die im Abs. 1 und 2 genannten Personen sind nach Eintragung in die Psychotherapeutenliste zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt. Für die Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ gilt § 13, für das Erlöschen der Berufsberechtigung § 19.Die im Absatz eins und 2 genannten Personen sind nach Eintragung in die Psychotherapeutenliste zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt. Für die Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ gilt Paragraph 13,, für das Erlöschen der Berufsberechtigung Paragraph 19,
§ 26 PsthG seit 31.12.2024 weggefallen.

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