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(1) Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, ist auf die Tätigkeit der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen nicht anzuwenden.
(2) Die Ausübung der Psychotherapie ist keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit.
(3) Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der BerufsbezeichnungBezeichnung „PsychologePsychologin“ oder „PsychologinPsychologe“ und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens,der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie gemäß Psychologengesetz 2013, BGBl. Nr. 360/1990BGBl. I Nr. 182/2013, nicht berührt.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, ist auf die Tätigkeit der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen nicht anzuwenden.
(2) Die Ausübung der Psychotherapie ist keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit.
(3) Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der BerufsbezeichnungBezeichnung „PsychologePsychologin“ oder „PsychologinPsychologe“ und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens,der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie gemäß Psychologengesetz 2013, BGBl. Nr. 360/1990BGBl. I Nr. 182/2013, nicht berührt.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.