§ 24 PsthG (weggefallen)

Psychotherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, ist auf die Tätigkeit der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen nicht anzuwenden.Die Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, ist auf die Tätigkeit der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Ausübung der Psychotherapie ist keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit.Die Ausübung der Psychotherapie ist keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit.
  3. (3)Absatz 3Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie gemäß Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, nicht berührt.Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie gemäß Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 24 PsthG seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, ist auf die Tätigkeit der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen nicht anzuwenden.Die Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, ist auf die Tätigkeit der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Ausübung der Psychotherapie ist keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit.Die Ausübung der Psychotherapie ist keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit.
  3. (3)Absatz 3Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie gemäß Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, nicht berührt.Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie gemäß Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 24 PsthG seit 31.12.2024 weggefallen.

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