§ 2 PStG 2013

PStG 2013 - Personenstandsgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Personenstandsdaten einer Person sind:

1.

allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern);

2.

besondere Personenstandsdaten sowie

3.

sonstige Personenstandsdaten.

(2) Allgemeine Personenstandsdaten sind:

1.

Namen;

2.

Tag und Ort der Geburt;

3.

Geschlecht;

4.

Familienstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, geschieden, Ehe aufgehoben, Ehe für nichtig erklärt, aufgelöste eingetragene Partnerschaft, eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, verwitwet, hinterbliebener eingetragener Partner);

5.

akademische Grade und Standesbezeichnungen;

6.

Tag und Ort des Todes;

7.

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP gemäß §§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004);

8.

Staatsangehörigkeit.

(3) Besondere Personenstandsdaten zur Geburt sind:

1.

allgemeine Personenstandsdaten der Eltern;

2.

Datum und Ort der Eheschließung der Eltern.

(4) Besondere Personenstandsdaten zur Eheschließung sind:

1.

Datum und Ort der Eheschließung;

2.

Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der Ehe;

3.

allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten.

(5) Besondere Personenstandsdaten zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sind:

1.

Datum und Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

2.

Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;

3.

allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners.

(6) Besondere Personenstandsdaten bei einem Sterbefall sind:

1.

allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten;

2.

allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners;

3.

allgemeine Personenstandsdaten der Kinder des Verstorbenen, sofern diese bekannt sind.

(7) Sonstige Personenstandsdaten sind alle Informationen, die von einer Personenstandsbehörde für eine ordnungsgemäße Vollziehung benötigt werden.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 PStG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 PStG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 PStG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 PStG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 PStG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PStG 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 PStG 2013
§ 3 PStG 2013