§ 2 PStG 2013 Personenstandsdaten

PStG 2013 - Personenstandsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsPersonenstandsdaten einer Person sind:
    1. 1.Ziffer einsallgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern);
    2. 2.Ziffer 2besondere Personenstandsdaten sowie
    3. 3.Ziffer 3sonstige Personenstandsdaten.
  2. (2)Absatz 2Allgemeine Personenstandsdaten sind:
    1. 1.Ziffer einsNamen;
    2. 2.Ziffer 2Tag und Ort der Geburt;
    3. 3.Ziffer 3Geschlecht;
    4. 4.Ziffer 4Familienstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, geschieden, Ehe aufgehoben, Ehe für nichtig erklärt, aufgelöste eingetragene Partnerschaft, eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, verwitwet, hinterbliebener eingetragener Partner);
    5. 5.Ziffer 5akademische Grade und Standesbezeichnungen;
    6. 6.Ziffer 6Tag und Ort des Todes;
    7. 7.Ziffer 7Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP gemäß §§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004);Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP gemäß Paragraphen 9, ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,);
    8. 8.Ziffer 8Staatsangehörigkeit.
  3. (3)Absatz 3Besondere Personenstandsdaten zur Geburt sind:
    1. 1.Ziffer einsallgemeine Personenstandsdaten der Eltern;
    2. 2.Ziffer 2Datum und Ort der Eheschließung der Eltern.
  4. (4)Absatz 4Besondere Personenstandsdaten zur Eheschließung sind:
    1. 1.Ziffer einsDatum und Ort der Eheschließung;
    2. 2.Ziffer 2Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der Ehe;
    3. 3.Ziffer 3allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten.
  5. (5)Absatz 5Besondere Personenstandsdaten zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sind:
    1. 1.Ziffer einsDatum und Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
    2. 2.Ziffer 2Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
    3. 3.Ziffer 3allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners.
  6. (6)Absatz 6Besondere Personenstandsdaten bei einem Sterbefall sind:
    1. 1.Ziffer einsallgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten;
    2. 2.Ziffer 2allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners;
    3. 3.Ziffer 3allgemeine Personenstandsdaten der Kinder des Verstorbenen, sofern diese bekannt sind.
  7. (7)Absatz 7Sonstige Personenstandsdaten sind alle Informationen, die von einer Personenstandsbehörde für eine ordnungsgemäße Vollziehung benötigt werden.
In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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