Norm: ASVG §358Abkommen vom 23.5.1989 BGBl 571/1992 zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil? und HandelssachenPStG §8
Rechtssatz: Für den österreichischen Rechtsbereich haben Eintragungen in den Personenstandsbüchern immer nur eine beurkundende, aber keine rechtsbegründende Wirkung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: PStG §8PStG §32
Rechtssatz: Es ist auch nicht ausgeschlossen, den Nachweis zu erbringen, daß eine berichtigte Eintragung unrichtig ist, um die nochmalige Berichtigung durchzuführen. Der Eintragung als solcher kommt niemals Rechtskraftwirkung zu. Entscheidungstexte 10 ObS 185/93 Entscheidungstext OGH 22.03.1994 10 ObS 185/93 Veröff: SZ 67/46 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §358Abkommen vom 23.5.1989 BGBl 571/1992 zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil? und HandelssachenPStG §8PStG §32
Rechtssatz: Auch einer berichtigten Eintragung in einem Personenstandsbuch kommt keine größere Beweiskraft als einer gewöhnlichen Eintragung zu. Entscheidungstexte ... mehr lesen...