§ 54a PRTV-G Überblendung von Sendungen

PRTV-G - Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ein audiovisueller Mediendienst darf nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Mediendiensteanbieters zu kommerziellen Zwecken vollständig oder auch nur teilweise inhaltlich oder technisch verändert oder überblendet werden. Als Veränderung oder Überblendung gelten

1.

die Unterbrechung oder Überblendung von Sendungen durch audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (§ 2 Z 2) oder

2.

soweit nicht schon nach Z 1 erfasst, die Einfügung kommerzieller Kommunikation im Sinne von § 3 Z 6 des E-Commerce-Gesetzes (ECG), BGBl. I Nr. 152/2001, oder

3.

das vollständige oder teilweise Ersetzen von Inhalten eines audiovisuellen Mediendienstes durch andere Inhalte.

(2) Überblendungen oder Veränderungen,

1.

die vom Seher oder Nutzer eines audiovisuellen Mediendienstes zum eigenen Gebrauch veranlasst werden, wie etwa Überblendungen oder Veränderungen

a)

zur gleichzeitig mit dem Konsum einer Sendung erfolgenden Nutzung eines Dienstes zur individuellen Kommunikation,

b)

zur Untertitelung oder für vergleichbare Mittel zur Herstellung der Barrierefreiheit oder

c)

durch Steuerungselemente, wie etwa Lautstärkeregler, Suchfunktionen, Navigationsmenüs oder Senderübersichten, die für die Bedienung des Wiedergabegeräts oder das Anwählen des Dienstes erforderlich sind,

2.

durch audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, zu denen der Seher oder Nutzer im Einzelfall gesondert seine Einwilligung erteilt, sowie

3.

die von Dritten ausnahmsweise veranlasst werden, um aktuelle Warnhinweise oder andere Informationen von öffentlichem Interesse (§ 30a) zu verbreiten,

bedürfen nicht der Zustimmung des Mediendiensteanbieters.

(3) Als im Sinne von Abs. 1 zustimmungspflichtige Änderungen gelten nicht

1.

die aus den bei der Übertragung eines audiovisuellen Mediendienstes eingesetzten Datenkomprimierungsverfahren zur Reduktion der Größe einer Datei resultierenden technischen Änderungen und

2.

der Einsatz sonstiger technischer Verfahren zur Anpassung der Form eines audiovisuellen Mediendienstes an den Verbreitungsweg insbesondere bei der Bildauflösung oder der Codierung,

solange nur die technische Darstellungsweise, keinesfalls aber der verbreitete Inhalt verändert wird.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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