§ 54a PRTV-G Überblendung von Sendungen

PRTV-G - Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsEin audiovisueller Mediendienst darf nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Mediendiensteanbieters zu kommerziellen Zwecken vollständig oder auch nur teilweise inhaltlich oder technisch verändert oder überblendet werden. Als Veränderung oder Überblendung gelten
    1. 1.Ziffer einsdie Unterbrechung oder Überblendung von Sendungen durch audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (§ 2 Z 2) oderdie Unterbrechung oder Überblendung von Sendungen durch audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (Paragraph 2, Ziffer 2,) oder
    2. 2.Ziffer 2soweit nicht schon nach Z 1 erfasst, die Einfügung kommerzieller Kommunikation im Sinne von § 3 Z 6 des E-Commerce-Gesetzes (ECG), BGBl. I Nr. 152/2001, odersoweit nicht schon nach Ziffer eins, erfasst, die Einfügung kommerzieller Kommunikation im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 6, des E-Commerce-Gesetzes (ECG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, oder
    3. 3.Ziffer 3das vollständige oder teilweise Ersetzen von Inhalten eines audiovisuellen Mediendienstes durch andere Inhalte.
  2. (2)Absatz 2Überblendungen oder Veränderungen,
    1. 1.Ziffer einsdie vom Seher oder Nutzer eines audiovisuellen Mediendienstes zum eigenen Gebrauch veranlasst werden, wie etwa Überblendungen oder Veränderungen
      1. a)Litera azur gleichzeitig mit dem Konsum einer Sendung erfolgenden Nutzung eines Dienstes zur individuellen Kommunikation,
      2. b)Litera bzur Untertitelung oder für vergleichbare Mittel zur Herstellung der Barrierefreiheit oder
      3. c)Litera cdurch Steuerungselemente, wie etwa Lautstärkeregler, Suchfunktionen, Navigationsmenüs oder Senderübersichten, die für die Bedienung des Wiedergabegeräts oder das Anwählen des Dienstes erforderlich sind,
    2. 2.Ziffer 2durch audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, zu denen der Seher oder Nutzer im Einzelfall gesondert seine Einwilligung erteilt, sowie
    3. 3.Ziffer 3die von Dritten ausnahmsweise veranlasst werden, um aktuelle Warnhinweise oder andere Informationen von öffentlichem Interesse (§ 30a) zu verbreiten,die von Dritten ausnahmsweise veranlasst werden, um aktuelle Warnhinweise oder andere Informationen von öffentlichem Interesse (Paragraph 30 a,) zu verbreiten,
    bedürfen nicht der Zustimmung des Mediendiensteanbieters.
  3. (3)Absatz 3Als im Sinne von Abs. 1 zustimmungspflichtige Änderungen gelten nichtAls im Sinne von Absatz eins, zustimmungspflichtige Änderungen gelten nicht
    1. 1.Ziffer einsdie aus den bei der Übertragung eines audiovisuellen Mediendienstes eingesetzten Datenkomprimierungsverfahren zur Reduktion der Größe einer Datei resultierenden technischen Änderungen und
    2. 2.Ziffer 2der Einsatz sonstiger technischer Verfahren zur Anpassung der Form eines audiovisuellen Mediendienstes an den Verbreitungsweg insbesondere bei der Bildauflösung oder der Codierung,
    solange nur die technische Darstellungsweise, keinesfalls aber der verbreitete Inhalt verändert wird.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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